Kernkraftwerk Mühleberg erhält unbefristete Betriebsbewilligung

Bern, 21.12.2009 - Das Kernkraftwerk Mühleberg erhält eine unbefristete Betriebsbewilligung. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK hat das Gesuch der BKW FMB Energie AG um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung gutgeheissen. Sollten die Voraussetzungen für den sicheren Betrieb des Kernkraftwerks Mühleberg einmal nicht mehr gegeben sein, muss es jedoch ausser Betrieb genommen werden.

Die Kernkraftwerke Beznau I, Gösgen und Leibstadt verfügen seit ihrem Betriebsbeginn über unbefristete Betriebsbewilligungen. Das Kernkraftwerk Beznau II erhielt vom Bundesrat im Dezember 2004 eine unbefristete Betriebsbewilligung, nachdem ein ordentliches Bewilligungsverfahren nach altem Atomgesetz durchgeführt worden war. Damit ist das Kernkraftwerk Mühleberg heute noch das letzte schweizerische Kernkraftwerk mit einer befristeten Betriebsbewilligung. Diese läuft am 31. Dezember 2012 ab. Am 25. Januar 2005 hat die BKW FMB Energie AG deshalb um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks Mühleberg ersucht.

Das UVEK hat nun entschieden, dass die Befristung der Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks Mühleberg aufgehoben wird. Es stützt sich dabei auf die Sicherheitsbeurteilung des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) aus dem Jahr 2007 und begründet seinen Entscheid insbesondere wie folgt:

  • Nach dem neuen Kernenergiegesetz (in Kraft getreten am 1. Februar 2005) sind Betriebsbewilligungen für Kernkraftwerke unbefristet zu erteilen. Eine Befristung ist aus Sicherheitsgründen, nicht jedoch aus politischen Überlegungen zulässig. Für das Kernkraftwerk Mühleberg liegen zurzeit keine Gründe vor, die eine Befristung erforderlich machen würden.
  • Kernkraftwerke dürfen in der Schweiz nur solange betrieben werden, als ihre Sicherheit gewährleistet ist. Das ENSI überprüft im Rahmen der laufenden Aufsicht, dass die Bewilligungsinhaber ihre gesetzlichen Pflichten einhalten. Es ordnet alle für die nukleare Sicherheit und Sicherung notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an.
  • Erfüllt ein Kernkraftwerk die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr, muss es ausser Betrieb genommen werden bzw. ist ihm die Bewilligung zu entziehen. Kriterien für die Ausserbetriebnahme, so genannte Abschaltkriterien, sind in der Kernenergieverordnung und in der darauf gestützten Departementsverordnung des UVEK festgelegt.

Der Entscheid des UVEK kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und anschliessend bis vor das Bundesgericht weiter gezogen werden.


Adresse für Rückfragen

Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE, 031 322 56 75 / 079 763 86 11


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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home.html

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