Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung

Bern, 26.01.2010 - Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat am 26. Januar 2010 eine Anhörung zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung von 18 auf 24 Monate unter Beibehaltung der Verkürzung der Karenzfrist eröffnet. Die Verordnungsänderung würde auf den 1. April 2010 in Kraft gesetzt und bis zum 31. Dezember 2011 gelten.

Durch die Kurzarbeitsentschädigung soll verhindert werden, dass Unternehmen in konjunkturell schwierigen Phasen wegen Auftragsmangel Personal abbauen. Dadurch können Entlassungen und Arbeitslosigkeit vermieden werden. Der Unternehmung bleibt das Know-how der Mitarbeitenden erhalten.

Die Expertengruppe Konjunkturprognosen des Bundes geht davon aus, dass die Zahl der Arbeitslosen in den bevorstehenden zwei Jahren erheblich zunehmen wird. Um dem entgegen zu wirken und um den Unternehmungen eine gewisse Planungssicherheit zu geben, soll frühzeitig über eine Verlängerung der Bezugsdauer entschieden werden.

Seit dem 1. April 2009 kann innerhalb von zwei Jahren für insgesamt 18 Monate Kurzarbeitsentschädigung bezogen werden. Diese Dauer wird auf 24 Monate verlängert, wobei bei ununterbrochenem Bezug von 24 Monaten innert zwei Jahren, eine Wartefrist von 6 Monaten vorgesehen ist, bevor abermals ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden kann.

Seit dem 1. April 2009 muss der Arbeitgeber jeweils nur noch einen Karenztag statt wie ursprünglich zwei resp. drei Karenztage übernehmen. Dies soll weiterhin der Fall sein und mit der Dauer der Verlängerung auf 24 Monate koordiniert werden. Damit übernimmt die Arbeitslosenversicherung einen grösseren Teil des Lohnausfalls.

Die Kosten für die Arbeitslosenversicherung für einen Mitarbeitenden, der KAE bezieht, sind in aller Regel geringer als die Kosten für eine ganzarbeitslose Person. Grundsätzlich werden deshalb die Kosten der Arbeitslosenversicherung durch die Verlängerung nicht ansteigen.


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