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Die bilaterale Vereinbarung hat die Erhaltung, Sicherung und auf den Austausch des kulturellen Erbes beider Staaten zum Inhalt. Sie regelt unter welchen Voraussetzungen die Einfuhr von Kulturgut in das Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien rechtskonform ist. Weiter hält sie die Modalitäten der Rückführung eines Kulturguts, das rechtswidrig eingeführt worden ist, fest. Schliesslich enthält sie verschiedene Bestimmungen zur gegenseitigen Information der Behörden und zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers.
Die von der bilateralen Vereinbarung erfassten Objektkategorien sind im Anhang der Vereinbarung beschrieben. Dabei handelt es sich in erster Linie um archäologische Altertumsfunde bis ca. 1500 n. Chr. Diese gelten in beiden Staaten als besonders geschützt und sind von wesentlicher Bedeutung für deren kulturelles Erbe.
Mit dieser bilateralen Vereinbarung wird die bereits bestehende, gute Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Ägypten im Bereich des Kulturgüterschutzes weiter verstärkt und auf eine klare rechtliche Grundlage gestellt.
Die bilaterale Vereinbarung mit Ägypten über die Einfuhr und Rückführung von Kulturgut ist die fünfte ihrer Art. Zuvor hat der Schweizerische Bundesrat ähnliche Vereinbarungen mit Italien im Oktober 2006, mit Peru im Dezember 2006, mit Griechenland im Mai 2007 und mit Kolumbien im Februar 2010 abgeschlossen. Für die Umsetzung und den Vollzug der Vereinbarung sowie des Schweizer Kulturgütertransfergesetzes ist die Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer des Bundesamts für Kultur zuständig.