Bundesrat gibt Kontingente für zweite Hälfte 2010 frei

Bern, 28.04.2010 - Der Bundesrat hat heute für die zweite Hälfte des Jahres die Höchstzahlen für gut qualifizierte Arbeitskräfte aus Ländern von ausserhalb der EU/EFTA freigegeben. Es handelt sich dabei um 1'000 Aufenthalts- und 4'500 Kurzaufenthaltsbewilligungen. Deren Anzahl ist für Arbeitskräfte aus Drittstaaten aufgrund des Ausländergesetzes (AuG) begrenzt.

Die starke internationale Vernetzung der Schweizer Wirtschaft erfordert eine genügende Anzahl Spezialisten von ausserhalb der EU/EFTA-Staaten. Mit der heute beschlossenen Kontingentsfreigabe wird sichergestellt, dass der Wirtschaft auch für die zweite Hälfte des Jahres 2010 genügend Bewilligungen für qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung stehen.

Angesichts der ungünstigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage hatte der Bundesrat  am 4. Dezember 2009 entschieden, für die Kontingentsperiode 2010 vorerst nur die Hälfte der bisherigen Kontingentszahlen freizugeben (2'000 Aufenthaltsbewilligungen und 3'500 Kurzaufenthaltsbewilligungen) und über weitere Kontingente für die zweite Jahreshälfte zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden. Die Konjunkturprognosen des Bundes fallen mittlerweile deutlich positiver aus als erwartet. Auch wenn bezüglich der Arbeitslosigkeit weiterhin mit einer Stagnation auf einem für die Schweiz hohen Niveau zu rechnen ist, besteht nach wie vor ein hoher Bedarf an gut qualifizierten Spezialistinnen und Spezialisten, welche die international tätigen Bereiche der Schweizer Wirtschaft weder im Inland noch in der EU/EFTA rekrutieren können.

Der Bundesrat hat nun per 1. Juli 2010 weitere 1'000 Aufenthalts- und 4'500 Kurzaufenthaltsbewilligungen freigegeben. Die Gesamtzahl der Kontingente 2010 entspricht somit derjenigen des Vorjahres, wobei jedoch eine Verschiebung der Akzente zu den kurz- und mittelfristigen Arbeitsaufenthalten vorgenommen wurde. Die Gesamtzahl der Aufenthaltsbewilligungen wurde gegenüber dem Vorjahr um 1'000 reduziert und jene der Kurzaufenthaltsbewilligungen um 1'000 erhöht, da Kurzaufenthaltsbewilligungen mit einer maximalen Dauer von 24 Monaten keine ständige Zuwanderung ermöglichen, ohne langfristigen Effekt auf den Arbeitsmarkt sind und zudem einen Stellen- und Berufswechsel grundsätzlich ausschliessen.

Der Einhaltung des Vorrangs inländischer Arbeitskräfte sowie für Personen aus EU/EFTA-Staaten kommt unverändert oberste Priorität zu. Bewilligungen dürfen nur an Drittstaatsangehörige erteilt werden, deren Anstellung einem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.


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