Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Revision des Einlegerschutzes

Bern, 12.05.2010 - Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Revision des Einlegerschutzes im Bankengesetz verabschiedet. Das bis Ende 2010 geltende Dringlichkeitsrecht zur Verstärkung des Einlegerschutzes soll dauerhaft im Bankengesetz verankert werden. Zudem werden die in der Vernehmlassung unbestritten gebliebenen Bestimmungen im Bankengesetz aufgenommen.

Aufgrund der negativen Vernehmlassungsergebnisse zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Sicherung von Bankeinlagen entschied der Bundesrat im März 2010, auf eine grundsätzliche Änderung der Einlagensicherung zu verzichten. Er beauftragte das EFD mit der Ausarbeitung einer Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes, welche sich auf die Überführung der dringlichen Änderungen ins Dauerrecht und die Einführung der unbestrittenen Bestimmungen der Vernehmlassungsvorlage konzentrieren sollte.

Mit der Revision des Bankengesetzes sollen zum einen die dringlichen Massnahmen definitiv verankert werden. Diese umfassen die Erhöhung der geschützten Einlagen auf 100 000 Franken, die Verpflichtung der Banken, ständig 125 % inländische gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven zu halten, die grosszügigere sofortige Auszahlung von gesicherten Einlagen aus Mitteln der in Schwierigkeiten geratenen Bank, die Erhöhung der Systemobergrenze auf 6 Milliarden Franken sowie die gesonderte und zusätzliche Privilegierung der Einlagen bei Vorsorgestiftungen. Zum anderen werden die in der Vernehmlassung zum Entwurf des Bankeinlagensicherungsgesetzes unbestritten gebliebenen Bestimmungen
übernommen. Es handelt sich dabei um die Regelung über die Weiterführung von Bankdienstleistungen, die Verkürzung der Frist zur Auszahlung aus der Einlagensicherung, die Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen sowie die Regelung nachrichtenloser Vermögenswerte. Ferner sollen das Börsen- und das Pfandbriefgesetz an die neuen Insolvenzbestimmungen angepasst werden. Im Pfandbriefgesetz wird zudem die Regelung zum Registerschuldbrief ergänzt. Im Kollektivanlagen- sowie im Versicherungsaufsichtsgesetz werden neue Insolvenzregeln mit Zuständigkeit der FINMA verankert. Die Regelung der Konkurseröffnung wird schliesslich im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz marginal angepasst.

In einem gesonderten Erlass soll sodann die bis zum 31. Dezember 2010 befristete dringlich erklärte Gesetzesänderung zur Verstärkung des Einlegerschutzes bis zum Inkrafttreten der Revision des Bankengesetzes, längstens aber um ein Jahr, verlängert werden. Damit wird verhindert, dass der Schutz der Einleger ab 1. Januar 2011 wieder auf das vor Dezember 2008 bestehende Niveau zurückfällt.


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