Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Bern, 18.08.2010 - Der Bundesrat hat am 18. August 2010 neue Zwangsmassnahmen gegen die Islamische Republik Iran verhängt. Die Schweiz setzt damit die Resolution 1929 des UNO-Sicherheitsrats vom 9. Juni 2010 um. Die Verordnungsänderung tritt am 19. August 2010 in Kraft.

Die zusätzlichen Zwangsmassnahmen umfassen ein Lieferverbot nach Iran für schweres Kriegsgerät. Damit zusammenhängende Dienstleistungen und die Finanzierung sind ebenfalls verboten. Die Schweiz hat seit Jahren gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz keine Bewilligungen für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Iran erteilt. Überdies wird es der iranischen Regierung sowie iranischen Staatsangehörigen, Unternehmen und Organisationen untersagt, in der Schweiz Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, deren Technologie für das iranische Nuklear- und Raketenprogramm verwendet werden können.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat Teile der Resolution 1929 bereits am 23. Juni 2010 umgesetzt. Gegen 36 Personen wurde eine Einreisesperre verhängt. Die Gelder und Vermögenswerte von 40 iranischen Unternehmen und Organisationen und einer Einzelperson wurden gesperrt. Dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO sind bisher keine Vermögenswerte dieser zusätzlich sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen gemeldet worden. Gestützt auf die Verordnung sind zurzeit CHF 1.5 Millionen gesperrt.

Die übrigen Beschlüsse der Resolution 1929 können mittels der bestehenden gesetzlichen Grundlagen umgesetzt werden.

Der UNO-Sicherheitsrat hat die zusätzlichen Sanktionen der Resolution 1929 beschlossen, da die Islamische Republik Iran seine Forderungen zur Aussetzung des iranischen Nuklearprogramms nicht erfüllt hatte. Als Mitgliedstaat der UNO ist die Schweiz verpflichtet, die Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrats durchzuführen.


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