Ein Kopftuchverbot in der öffentlichen Schule verletzt das Gleichheitsgebot

Bern, 25.08.2010 - Die EKR stellt sich gegen das Kopftuchverbot, das der Kanton St. Gallen vorschlägt, weil dieses eine Sondermassnahme gegenüber einer einzigen Religion darstellt und damit das Rechtsgleichheitsgebot bezüglich der Religionsausübung verletzt.

Die EKR sieht in dem von der St. Galler Erziehungsbehörde mit einem Kreisschreiben angestrebte Kopftuchverbot für Schülerinnen eine gegen die muslimische Minderheit gerichtete (primär parteipolitisch motivierte) Aktion und hält diese darum für unstatthaft.

Das Kopftuch fällt in den Bereich des religiösen Selbstverständnisses, das in unserem Land geschützt ist, solange es kein übergeordnetes Grundrecht verletzt. Die EKR hält eine Einschränkung religiöser Kennzeichen für Lehrerinnen in ihrer öffentlichen Funktion, wie das Bundesgericht 1997 entschieden hat, für vertretbar - nicht aber ein solches Verbot für Schülerinnen und Arbeitnehmerinnen.Dieses ist nicht nur ein Angriff auf ein für die betroffenen Frauen verbindliches religiöses Gebot, es verletzt auch das Prinzip der Gleichbehandlung, weil es nicht analog für andere Religionsgemeinschaften gilt.

Die Berufung auf Integrationsbemühungen ist ein Vorwand, die angestrebte Regelung im Gegenteil integrationshindernd. Das Ansinnen schafft mehr Probleme, als es löst, meint die EKR. Konstruktive Integration zielt nicht auf die Auslöschung von Unterscheidungsmerkmalen. Doch gerade dies will man mit der Vorlage erreichen, wenn man im Kopftuch nur ein eliminierbares "Mittel für den Ausdruck kultureller Identifikation" (so der St. Galler Erziehungsrat) sieht. Der Vorschlag aus St. Gallen kann eine gesamtschweizerische Signalwirkung haben – er darf gerade deswegen nicht 'Schule’ machen. Themen, bei denen es um Gleichbehandlung und Religionsfreiheit geht, sollten durch eine weitsichtige Politik und gesunden Menschenverstand in die richtigen Bahnen gelenkt werden.


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