Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung auf den 1.1.2011

Bern, 12.10.2010 - Auf den 1. Januar 2011 werden die obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule, die seit 2007 ausgerichtet werden, erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Für sie beträgt der Teuerungsausgleich 2,3 %. Renten, die 2006 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, werden um 0,3 % erhöht. Die Renten aus der Zeit vor 2006 werden auf den 1.1.2011 nicht erhöht, weil der Preisindex seit ihrer letzten Anpassung (1.1.2009) nicht gestiegen ist.

Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch dem Index der Konsumentenpreise angepasst werden. Dabei muss dieser  Teuerungsausgleich zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt werden. Danach erfolgt die Anpassungen auf den gleichen Zeitpunkt wie jene der AHV-Renten, das heisst in der Regel alle zwei Jahre.

Somit erhalten auf den 1. Januar 2011 all jene zum ersten Mal einen Teuerungsausgleich, die seit 2007 eine obligatorische Hinterlassenen- oder Invalidenrente der zweiten Säule erhalten. Der Anpassungssatz stellt auf den Septemberindex der Konsumentenpreise im Jahre 2010 von 103,4 (Basis Dez. 2005=100) und den Septemberindex des Jahres 2007 (101,1) ab. Das ergibt eine Anpassung um 2,3 %.

Die Renten, die seit 2006 laufen, wurden auf den 1.1.2010 erstmals angepasst und erfahren nun auf den 1.1.2011 erneut eine Erhöhung, weil die Anpassung jetzt dem Rhythmus der AHV folgt. Für diese Anpassung gilt die Differenz zwischen den Septemberindizes 2010 (103,4) und 2009 (103,1), was einen Teuerungsausgleich von 0,3 % ergibt.

Renten, die vor 2006 entstanden, wurden letztmals – im gleichen Zug wie die AHV-Renten – auf den 1.1.2009 erhöht. Sie werden jedoch auf den 1.1.2011 nicht erhöht weil der Septemberindex der Konsumentenpreise von 2010 tiefer ist als derjenige von 2008.

Die Renten, die 2008 oder später entstanden sind, werden nicht angepasst, weil sie noch nicht seit drei Jahren laufen.

Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch. Ob diese Renten der Preisentwicklung angepasst werden oder nicht, entscheidet das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung, das auch über einen allfälligen Teuerungsausgleich für laufende Altersrenten befindet. Es muss seinen Entscheid in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht erläutern.


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