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Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) enthält schon heute zu rund 30 Stoffen und Produktegruppen Einschränkungen und Verbote sowie spezielle Kennzeichnungsvorschriften für besonders besorgniserregende Chemikalien. Sie stehen im Einklang mit dem Chemikalienrecht der EU und mit internationalen Chemikalien-Übereinkommen.
Kürzlich beschlossene Verschärfungen der Bestimmungen in der EU sowie die 2009 beschlossene Aufnahme von neun neuen Stoffen in das Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe haben dazu geführt, dass das geltende Schweizer Recht in einigen Punkten hinter dem internationalen Recht zurückbleibt. Um in der Schweiz dasselbe Schutzniveau zu gewährleisten wie in der EU, wurden Anpassungen der ChemRRV notwendig. Der Bundesrat hat am 10. Dezember 2010 die Verordnungsänderung beschlossen.
Was wird geändert?
Die weitreichendsten Änderungen betreffen die perfluorierten Octylsulfonate (PFOS), welche früher vielfältig eingesetzt worden sind, so zum Beispiel als Imprägniermittel für Textilien oder als Feuerlöschmittel. Die Herstellung, Abgabe und Verwendung der PFOS wird grundsätzlich verboten und bis auf weiteres nur noch für Zwecke toleriert, für welche zurzeit ein Ersatz noch fehlt. Dementsprechend sind Ausnahmebestimmungen vorgesehen für fotographische Prozesse, Prozesse der Galvanotechnik, Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt sowie für Medizinprodukte. Für die Verwendung noch vorhandener Bestände von Feuerlöschschäumen wurden Übergangsfristen festgelegt.
Weitere Änderungen der ChemRRV:
Änderung auch bei Kennzeichnungsvorschriften
Auch einige spezielle Kennzeichnungsvorschriften werden mit denjenigen der EU in Einklang gebracht. Betroffen von den Änderungen sind die Kennzeichnung von Batterien und Geräten sowie die Kennzeichnung von Behältern, Geräten und Anlagen, welche klimaaktive Stoffe enthalten.