"Cassis de Dijon" im Lebensmittelbereich – eine Halbjahresbilanz

Bern, 13.01.2011 - Das sogenannte Cassis de Dijon-Prinzip ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten; seither hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) - zuständig für den Bereich Lebensmittel - 21 Bewilligungen in Form einer Allgemeinverfügung erteilt. Sie betreffen unter anderem Milch- und Fleischprodukte oder Getränke. Von den insgesamt 69 eingereichten Gesuchen mussten bisher 14 abgewiesen werden.

Nach einem halben Jahr "Cassis de Dijon" lässt sich für den Lebensmittelbereich folgende Zwischenbilanz ziehen:

  • 21 Gesuche wurden gutgeheissen und eine entsprechende Allgemeinverfügung ausgestellt. Darunter Rahm aus Deutschland, Fruchtsirup aus Frankreich, Schinken aus Österreich und Schmelzkäse aus Deutschland.
  • 14 Gesuche mussten abgewiesen werden, weil sie nicht unter das Cassis de Dijon-Prinzip fallen. Für Nahrungsergänzungsmittel beispielsweise gilt weiterhin die Schweizerische Verordnung für Speziallebensmittel. Arzneimittel wiederum fallen wie bisher unter das Eidgenössische Heilmittelgesetz.
  • Gegen 6 Entscheide des BAG wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. Erste Entscheide werden in den nächsten Wochen erwartet.
  • Eine ganze Reihe von Gesuchen erfüllte die Anforderungen auf Vollständigkeit nicht, d.h. es mussten Dokumente nachgefordert werden, was das Zulassungsverfahren in die Länge zieht.

Sicherheit von Lebensmitteln
Hauptkriterien der Zulassung sind die Sicherheit der Lebensmittel und der Täuschungsschutz. Ist die Gesundheit der Konsumenten und Konsumentinnen nicht gefährdet und werden die Anforderungen an die Produkteinformationen erfüllt, erteilt das BAG die Bewilligung in Form einer Allgemeinverfügung.

Es sind im Wesentlichen zwei Kategorien von Produkten, die vom Cassis de Dijon-Prinzip profitieren können: Zum einen Lebensmittel aus dem EU- oder EWR-Raum, die in ihrer Kennzeichnung vom Schweizerischen Recht abweichen (etwa "0% Fett" statt "fettfrei"). Rund 52 Prozent der Bewilligungen (11 von 21 Produkten) betreffen solche Kennzeichnungsdifferenzen. Zum anderen können Produkte aufgrund des Cassis de Dijon-Prinzips in der Schweiz verkauft werden, die punkto Qualität von den herkömmlichen schweizerischen Bestimmungen abweichen (etwa beim Fettgehalt oder Fruchtsaftanteil). In diese Kategorie fallen rund 30 Prozent (6 von 21) der bisher bewilligten Produkte. Die Zusammensetzung der Produkte bleibt wie bislang auf der Etikette ersichtlich.

Eine Zulassung, viele Produkte
Eine Allgemeinverfügung gilt nicht nur für das konkrete Gesuchsobjekt, sondern ebenso für alle gleichartigen Produkte. Als gleichartig gelten Produkte, die zur selben Produktegruppe gehören, den technischen Vorschriften desselben Landes entsprechen und in diesem Land auch rechtmässig in Verkehr sind. So kann beispielsweise aufgrund der Allgemeinverfügung für Fruchtsirup aus Frankreich jeder Fruchtsirup, der den französischen Vorschriften entspricht, in der Schweiz vertrieben werden, unabhängig davon, wer das Produkt herstellt oder vertreibt.

Die Listen der eingegangenen und abgewiesenen Gesuche sowie der erteilten Allgemeinverfügungen können eingesehen werden auf: www.cassis.admin.ch.

Hintergrund
Gemäss Cassis de Dijon-Prinzip kann seit Juli 2010 grundsätzlich jedes Produkt, das im EU- oder EWR- Raum rechtmässig hergestellt und in Verkehr gebracht wurde, ohne zusätzliche Kontrolle auch in der Schweiz verkauft werden. Für Lebensmittel als besonders sensiblen Bereich hat das Parlament allerdings eine Spezialregelung beschlossen: Lebensmittel, die den schweizerischen Vorschriften nicht vollständig entsprechen, brauchen weiterhin eine Bewilligung des BAG. Bestehen keine Bedenken punkto Sicherheit und Gesundheitsschutz, wird die Bewilligung innert 60 Tagen und in Form einer Allgemeinverfügung erteilt und gilt danach auch für gleichartige Lebensmittel.

Die rechtlichen Grundlagen zur Anwendung des Cassis de Dijon-Prinzips in der Schweiz bildet das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) und die Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen technischen Vorschriften (VIPaV).


Adresse für Rückfragen

BAG, Judith Deflorin, Sektion Anmeldestelle Cassis de Dijon, Telefon 031 322 95 05 oder media@bag.admin.ch


Herausgeber

Bundesamt für Gesundheit
http://www.bag.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-37144.html