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Der Anklage liegen im Wesentlichen fünf Sprengstoffanschläge sowie ein Brandanschlag zugrunde. Die Anschläge mit unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen (sog. USBV) betrafen Gebäude, worin sich Vertretungen staatlicher oder halbstaatlicher Institutionen eingemietet hatten, und in einem Fall das Auto eines Beamten. Alle Delikte wurden zwischen September 2002 und Mai 2008 verübt. Bei den untersuchten Anschlägen entstand zum Teil erheblicher Sachschaden, Personen wurden nicht verletzt.
Die beiden beschuldigten Personen gehören dem Revolutionären Aufbau Schweiz (RAS) bzw. der Sektion Revolutionärer Aufbau Zürich (RAZ) an. Die Organisation ist international vernetzt, setzt sich auf eigenen Internetseiten für eine andere Gesellschaftsform ein und behält sich zur Erreichung ihrer Ziele die Verübung von Straftaten ausdrücklich vor.
Die Anklage der BA lautet auf Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 des Schweizerischen Strafgesetzbuches; StGB), Brandstiftung (Art. 221 StGB), Aufbewahren und Verbergen von Sprengstoffen (Art. 226 StGB), Sachbeschädigung (Art 144 StGB) und auf verbotenen Besitz von Waffen (Art. 33 i.V.m. Art. 4 Waffengesetz). Für die beiden beschuldigten Personen gilt bis zur gerichtlichen Beurteilung die Unschuldsvermutung.Mit Einreichung der Anklageschrift geht die Zuständigkeit für die Information der Medien auf das Bundesstrafgericht in Bellinzona über.