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Nach intensiven Konsultationen ist es gelungen, mit den kanadischen Behörden eine Vereinbarung zu erreichen, welche der Schweiz dieselben datenschutzrechtlichen Garantien gewährt wie der EU. Die Vereinbarung entspricht in weiten Punkten derjenigen mit den USA. Wie die US-Behörden erhält auch Kanada keinen direkten Zugriff auf die Passagierdaten, sondern die Fluggesellschaften übermitteln die vereinbarten Daten.
Der Verwendungszweck der Daten wurde auf die Bekämpfung des Terrorismus, der internationalen Kriminalität und damit zusammenhängender Straftatbestände eingegrenzt. Besonders schützenswerte Daten wie zum Beispiel religiöse oder politische Ansichten, Angaben über medizinische Bedürfnisse oder zu Essgewohnheiten werden nicht übermittelt. Im Gegensatz zu den USA, die 34 Daten wollen, sieht die Vereinbarung mit Kanada die Lieferung von 25 Angaben vor. Nicht liefern müssen Schweizer Fluggesellschaften insbesondere Informationen über Wohnadresse, E-Mail oder Änderungen bei den Passagierdaten. Nebst der Möglichkeit, die Einhaltung der Vereinbarung jährlich zu überprüfen, sicherten die kanadischen Behörden auch eine Begrenzung der Aufbewahrungsdauer der Passagierdaten auf 3,5 Jahre zu.
Gesellschaften, welche Flüge von der Schweiz nach Kanada durchführen, werden verpflichtet, den Passagieren mitzuteilen, dass ihre persönlichen Daten an die kanadischen Behörden übermittelt werden. Die Fluggäste erhalten zudem das Recht, von den kanadischen Behörden Auskunft über die gespeicherten Daten und nötigenfalls deren Richtigstellung zu verlangen. Der Schweizer Datenschutzbeauftragte war in die Verhandlungen miteinbezogen und hat die nun getroffene Regelung gutgeheissen. Wie das Abkommen zwischen Kanada und der EU ist auch die Vereinbarung mit der Schweiz vorerst auf 3,5 Jahre befristet. Die neue Regelung gilt ab sofort.