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Der UNO-Sicherheitsrat beschloss am 26.02.2011 mit Resolution 1970 die Verhängung von Sanktionsmassnahmen gegenüber Libyen. Diese wurden am 17.03.2011 mit Resolution 1973 weiter verschärft. Die Sanktionen umfassen ein Rüstungsgüterembargo, Finanz- und Reisesanktionen gegenüber bestimmten natürlichen und juristischen Personen aus dem Umfeld von Moammar Gaddafi sowie die Sperrung des Luftraumes für libysche Flugzeuge.
Die Europäische Union erliess am 28.02.2011 ebenfalls Sanktionen gegenüber Libyen, die in der Folge mit mehreren Beschlüssen ausgeweitet wurden. Zusätzlich zu den vom UNO-Sicherheitsrat bestimmten Massnahmen verordnete die EU ein Lieferverbot für Güter, die zur internen Repression verwendet werden können, und unterstellte zusätzliche Personen den Finanz- und Reisesanktionen.
Der Bundesrat hatte bereits am 21.02.2011 (in Kraft getreten am 24.02.2011) gestützt auf Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung die Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen erlassen. Diese Verordnung bezweckte, einen Abfluss möglicherweise illegal erworbener Vermögenswerte Moammar Gaddafis und seines Umfeldes schnell und wirksam zu unterbinden. Die heute vom Bundesrat auf der Grundlage des Embargogesetzes verabschiedete Verordnung über Massnahmen gegen Libyen setzt die völkerrechtlich verbindlichen Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrates um. Zusätzlich wurden auch die über das UNO-Niveau hinausgehenden Sanktionsmassnahmen der EU übernommen. Die auf den Notrechtsartikel der Bundesverfassung abgestützte Verordnung vom 21.02.2011 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen kann damit aufgehoben werden.