Präimplantationsdiagnostik: Vernehmlassung über geregelte Zulassung

Bern, 29.06.2011 - Der Bundesrat schlägt vor, das Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID) im Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) durch eine geregelte Zulassung zu ersetzen. Zu diesem Zweck muss auch Artikel 119 der Bundesverfassung über Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich geändert werden. Die Vorlage geht heute in die Vernehmlassung.

Die Vorlage definiert unter Beachtung des Grundsatzes der Menschenwürde strenge Rahmenbedingungen, unter denen die PID für betroffene Paare zugänglich sein soll. Die Anwendung ausserhalb dieses Rahmens wird unter Strafe gestellt. Als PID wird im Allgemeinen die genetische Untersuchung eines ausserhalb des Körpers erzeugten Embryos vor der Übertragung in die Gebärmutter der Frau bezeichnet.

Bereits im Frühjahr 2009 hatte das EDI einen Entwurf zur Regelung der PID in die Vernehmlassung gegeben. Dieser Entwurf wurde unter anderem von den Spezialistinnen und Spezialisten der Reproduktionsmedizin bei den gegebenen Voraussetzungen als praxisuntauglich kritisiert. Besonders umstritten war die Beibehaltung der Dreier-Regel, wonach maximal drei Embryonen pro Zyklus in vitro entwickelt werden dürfen, und des Verbots der Aufbewahrung von Embryonen (Kryokonservierung).

Vor diesem Hintergrund entschied der Bundesrat am 26. März 2010, den Entwurf überarbeiten zu lassen. Zur optimalen Regelung der Durchführung einer PID umfasst die neue Vorlage neben dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) auch eine Änderung von Artikel 119 der Bundesverfassung. Die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem Entwurf 2009 lauten:

  • Fortpflanzungsverfahren mit einer PID sollen von der Dreier-Regel ausgenommen werden: In diesem Fall dürfen maximal acht Embryonen pro Zyklus entwickelt werden. Damit sollen auf Fortpflanzungsmedizin zurückgreifende Paare bei allen Verfahrensarten (In-vitro-Fertilisation IVF mit oder ohne PID) die gleichen Chancen auf einen übertragbaren Embryo haben.
  • Darüber hinaus sollen bei den Fortpflanzungsprozessen künftig Embryonen für eine spätere Übertragung aufbewahrt werden können. Damit soll die Zahl der Mehrlingsschwangerschaften - die mit Risiken für Mutter und Kind verbunden sind - gesenkt werden.

Hingegen behält der Bundesrat die strenge Zulassungsregelung für die PID bei. Die PID darf nur durchgeführt werden, wenn für das Kind aufgrund nachgewiesener genetischer Veranlagung beim Elternpaar die Gefahr einer schweren Erbkrankheit besteht, die sich nicht anders abwenden lässt. Alle anderen Anwendungsmöglichkeiten bleiben verboten (z.B. Erkennung von Trisomie 21 oder Auswahl sogenannter Retter-Babys zur Gewebe- oder Organspende für kranke Geschwister).

Sowohl die Einführung einer Achter-Regel für die PID als auch die Aufhebung des Verbots zur Aufbewahrung von Embryonen für alle IVF-Verfahren sind auf Gesetzesstufe nur dann möglich, wenn Artikel 119 der Bundesverfassung über Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich angepasst wird. Weil die Vorlage nun auch eine Verfassungsänderung beinhaltet, muss erneut eine Vernehmlassung durchgeführt werden. Diese wurde heute vom Bundesrat eröffnet und dauert bis am 30. September 2011.


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