Herabsetzung der Eintrittsschwelle in die 2. Säule: Bericht zieht positive Bilanz

Bern, 08.07.2011 - Im Rahmen der 1. BVG-Revision im Jahr 2005 wurde die Herabsetzung der Eintrittsschwelle in die 2. Säule beschlossen. Das Ziel war es, den Vorsorgeschutz von Personen mit kleinem Einkommen, insbesondere von Teilzeitbeschäftigten zu verbessern. Eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Auftrag gegebene Studie untersuchte die Auswirkungen dieser Massnahme auf Arbeitnehmende und Arbeitgeber.

Es handelt sich um die zweite Studie, die sich mit den Auswirkungen der Herabsetzung der Eintrittsschwelle in der 2. Säule befasst. Eine erste Studie aus dem Jahr 2010  basierte auf einer statistischen Datenauswertung. Sie erfasste insbesondere die Anzahl und die Merkmale der Personen, die aufgrund der tieferen Eintrittsschwelle zusätzlich in der 2. Säule versichert waren. Im Zentrum des vorliegenden Berichts des Forschungs- und Beratungsunternehmens Infras standen das Verhalten und die Einschätzung von Arbeitnehmenden mit einem Jahreslohn zwischen 10 000 und 30 000 Franken sowie von Arbeitgebern aus drei Branchen, in denen besonders häufig Niedrigverdienende und/oder Teilzeitbeschäftigte arbeiten (Gastronomie, Reinigung und Kultur). Die positiven und die negativen Auswirkungen der Herabsetzung der Eintrittsschwelle konnten mithilfe eines elektronischen Fragebogens eruiert werden.

Positive Auswirkungen überwiegen deutlich

Der Studie zufolge hat kaum ein Unternehmen versucht, sich den neuen Verpflichtungen des revidierten BVG zu entziehen. Die Herabsetzung der Eintrittsschwelle führte zudem so gut wie nie zu einer Verminderung des Bruttolohnes der im Unternehmen beschäftigten Angestellten. Da die Unternehmen nach eigenen Aussagen bereit sind, ihre soziale Verantwortung zu übernehmen, wurden die zusätzlichen Kosten nur in seltenen Fällen auf die Beschäftigten abgewälzt. Auch die Arbeitnehmenden begrüssen die tiefere Eintrittsschwelle. Die soziale Absicherung für Personen mit kleinem Einkommen, die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmenden oder der verbesserte soziale Schutz von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen werden als Hauptargumente für die positive Beurteilung angeführt.

Sensibilisierung und bessere Information

Zahlreiche Arbeitnehmende kennen die berufliche Vorsorge in groben Zügen, wissen aber zum Beispiel nicht, dass sie auch für die Risiken Invalidität und Tod versichert sind. Zwei Dritteln der Arbeitnehmenden, die die Eintrittsschwelle durch Mehrfachbeschäftigung erreichen, ist nicht bekannt, dass sie sich freiwillig versichern lassen können. Bei den Arbeitgebern aus den drei untersuchten Branchen ist fast jeder zweiten Person nicht bekannt, ob ihre Pensionskasse die freiwillige Versicherung anbietet oder nicht. Für die Forschenden würde eine bessere Information der Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber dazu beitragen, die positiven Wirkungen der Herabsetzung der Eintrittsschwelle auf die Gesamtvorsorge von Niedrigverdienern zu verstärken.

Ausblick

Das BSV setzt auf das Inkrafttreten der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2012. Neu werden die Information der Versicherten und die Ausbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter ausdrücklich auf Gesetzesstufe als Aufgaben des obersten Organs verankert sein. Das BSV fordert die obersten Organe der Vorsorgeeinrichtungen auf, diese Aufgaben auch ernst zu nehmen. Die Situation der Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen wird im Rahmen des Berichts zur Zukunft der 2. Säule näher untersucht.

Freiwillige Versicherung in der zweiten Säule - Erwerbstätigkeit für mehrere Arbeitgeber
Arbeitnehmende, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen und deren gesamter Jahreslohn 20 880 Franken übersteigt und die nicht schon obligatorisch versichert sind, können sich freiwillig in der 2. Säule versichern lassen. Sind sie für eines ihrer Arbeitsverhältnisse bereits obligatorisch in der 2. Säule versichert, können sie sich für den Lohn, den sie von den anderen Arbeitgebern erhalten, zusätzlich versichern lassen. Arbeitgeber von freiwillig Versicherten sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitnehmenden an den Beiträgen zu beteiligen (mindestens 50 %), vom Moment an, da sie über das Bestehen einer freiwilligen Versicherung informiert worden sind.


Adresse für Rückfragen

Tel. 031 323 39 40, Valérie Ruffieux, Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge, Bereich Rechtsfragen berufliche Vorsorge, valerie.ruffieux@bsv.admin.ch



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