Export von Konsumgütern: Neue Broschüre für Händler, Transporteure und Hilfswerke

Bern, 20.07.2011 - Viele Dinge, die in der Schweiz entsorgt werden, gelten in Entwicklungsländern noch als funktionsfähig, etwa Büro- und Unterhaltungselektronik, Autos und Zubehör oder Textilien. Aber nicht immer erfüllen diese Gebrauchtwaren, die exportiert werden, die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung. Oft sind sie Abfall. Eine neue Broschüre des Bundesamts für Umwelt BAFU zeigt, wie Abfall und Gebrauchtwaren unterschieden werden.

In der Schweiz nicht mehr gebrauchte Produkte wie Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte werden oft  als Gebrauchtwaren in Schwellen- und Entwicklungsländer exportiert. Dort wird diese Ware weiterverwendet, oder die Materialien und Stoffe werden verwertet.

Das von der Schweiz mitinitierte „Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung" soll verhindern, dass die Industrieländer Abfall zu Dumpingpreisen in Schwellen- oder Entwicklungsländer entsorgen.

Mit der neuen Broschüre „Export von Konsumgütern - Gebrauchtwaren oder Abfall?" liefert das Bundesamt für Umwelt BAFU Händlern, Transporteuren und Hilfswerken Informationen, wie Abfall und Gebrauchtwaren unterschieden werden und zeigt auf, worauf geachtet werden muss, damit die Umweltvorschriften eingehalten werden (siehe Kasten).


KASTEN
Abfall oder Gebrauchtwaren?

Als Gebrauchtwaren eingestuft werden Gegenstände, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

  • Sie sind funktionstüchtig und für den Gebrauch zugelassen.
  • Sie werden zum ursprünglich vorgesehenen Zweck eingesetzt.
  • Sie sind so verpackt, dass sie während des Transports nicht beschädigt werden.

Gebrauchtwaren dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie

  • keine nach Chemikalienrecht verbotenen Substanzen enthalten (z.B. asbesthaltige Gegenstände, PCB- oder quecksilberhaltige Geräte);
  • ohne FCKW betrieben werden (z.B. Kühlschränke).
Ist eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich um Abfall. Abfälle dürfen nur mit Bewilligung des BAFU exportiert werden. Vermehrte Kontrollen an der Schweizer Grenze und in Seehäfen wie Antwerpen oder Rotterdam haben in letzter Zeit zu mehr Beanstandungen und Rückführungen von illegal exportierten Abfällen geführt. So wurden zum Beispiel Kühlschränke mit verbotenen Kältemitteln, defekte Elektro- und Elektronikgeräte sowie abgefahrene Altreifen unerlaubterweise als Gebrauchtwaren deklariert und zu exportieren versucht.


Adresse für Rückfragen

André Hauser, Abteilung Abfall, Stoffe, Biotechnologie, Bundesamt für Umwelt BAFU, Tel. 031 323 13 35



Herausgeber

Bundesamt für Umwelt BAFU
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