Glasfaser-Kooperationen: Keine Sanktionsbefreiung für harte Wettbewerbsabreden

Bern, 05.09.2011 - Die Verträge zu den Glasfaser-Kooperationen zwischen Swisscom und den Elektrizitätswerken der Städte Basel, Bern, Luzern, St. Gallen und Zürich enthalten harte Kartellabreden, die nicht im Voraus sanktionsbefreit werden können. Dies ist das Ergebnis einer vertieften Analyse, die das Sekretariat der Wettbewerbskommission am 5. September 2011 abgeschlossen hat. Damit verbietet das Sekretariat diese Kooperationen nicht: die Unternehmen riskieren aber Sanktionen, falls die Umsetzung ihrer Projekte den Wettbewerb beeinträchtigt. Anzeigen von Konkurrenten deuten bereits auf eine solche mögliche Beeinträchtigung hin.

Die Kooperationspartner haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht, kritische Vertragsbestimmungen von der WEKO vorab überprüfen zu lassen. Die Kooperationspartner wollten damit eine rechtsverbindliche Sanktionsbefreiung für die gesamte Vertragslaufzeit von rund 40 Jahren erhalten.

Die Kooperationspartner haben für die Glasfasererschliessung ein Mehrfasermodell gewählt, das an sich den Wettbewerb auf den Glasfasernetzen ermöglichen soll. Das Sekretariat kommt nach einer vertieften Marktanalyse und Befragung der Marktteilnehmer aber zum Schluss, dass die unterbreiteten Klauseln Abreden über Mengen und Preise darstellen, die den angestrebten Wettbewerb stark beeinträchtigen können. Eine der Klauseln führt dazu, dass sich andere Fernmeldedienstanbieter für bestimmte Angebote einem Monopol der Elektrizitätswerke gegenübersehen. Gleichzeitig kann Swisscom verhindern, dass die Preise für diese Angebote ein bestimmtes Niveau unterschreiten.

Das Sekretariat hat die Parteien mit einem detaillierten Schlussbericht über seine kartellrechtlichen Bedenken unterrichtet: eine Befreiung vom Sanktionsrisiko lässt das Kartellgesetz in diesem Falle nicht zu. Ausnahmen von der Anwendung des Kartellgesetzes zu gewähren, liegt nicht in der Kompetenz der WEKO. Dies kann nur auf dem Weg der Gesetzgebung erreicht werden.

Das Sekretariat bedauert, dass die Kooperationspartner trotz intensiver Gespräche keine Möglichkeit gesehen haben, die wettbewerbsrechtlich heiklen Klauseln abzuändern. Das Sekretariat der WEKO verbietet die Glasfaserkooperationen jedoch nicht und behindert auch nicht den Bau der Glasfasernetze. Denn inwieweit die Klauseln den Wettbewerb auf den Glasfasernetzen tatsächlich beeinträchtigen, kann erst definitiv festgestellt werden, wenn sie im Markt Wirkung entfalten. Der WEKO liegen bereits entsprechende Anzeigen vor, die auf eine solche Wirkung hindeuten könnten. Damit liegt die Verantwortung bei den Unternehmen, für einen wettbewerbskonformen Betrieb ihrer Glasfasernetze zu sorgen. Sollte dies nicht der Fall sein und die WEKO Verstösse gegen das Kartellgesetz feststellen, wird die Behörde eingreifen.


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