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Die meisten dieser Abkommen sehen vor, dass die Verkehrsrechte nur durch Gesellschaften in Anspruch genommen werden können, die sich entweder in staatlichem Eigentum befinden oder Staatsangehörigen des jeweiligen Vertragslandes gehören. Diese unter den Begriff der Nationalitätenklausel fallende Bestimmung geht zurück auf die Zeit, als staatliche Fluggesellschaften den internationalen Luftverkehr prägten. Um zu verhindern, dass die Swiss nach abgeschlossener Übernahme durch die Lufthansa ihre Verkehrsrechte einbüsst, müssen deshalb verschiedene bilaterale Abkommen angepasst werden. Dabei streben die Schweizer Behörden in enger Zusammenarbeit mit Swiss an, die Nationalitätenklausel durch das Kriterium des Geschäftssitzes zu ersetzen. In den letzten Jahren war es möglich, mit rund 30 Ländern eine solche Vereinbarung zu erzielen.
Seit Bekanntgabe der Übernahme-Pläne für Swiss durch Lufthansa vor Jahresfrist ist es gelungen, mit acht weiteren Staaten einen Verzicht auf die Nationalitätenklausel zu erreichen oder von den Behörden eine Zusage zu erhalten, dass die Swiss auch als Lufthansa-Tochter weiterhin die Verkehrsrechte wird ausüben können. Dabei handelt es sich um die folgenden Staaten: Kanada, Oman, Rumänien, Saudi Arabien, Serbien-Montenegro, Sri Lanka, Thailand und die USA. Von zentraler Bedeutung sind Kanada, die USA und Thailand, gehören sie doch zu jener Gruppe von sechs Ländern, die im Übernahmevertrag zwischen der Lufthansa und Swiss als wichtige Destinationen festgehalten sind. Mit den drei anderen bedeutenden Destinationen Hongkong, Indien und Japan sind die Verhandlungen im Gang. Weiter bestehen in der Sache Kontakte zu Ägypten, China und Russland.
Kein Handlungsbedarf ergibt sich wegen den Verkehrsrechten der Swiss in den 25 Ländern der Europäischen Union. Im seit Mitte 2002 gültigen bilateralen Luftverkehrsabkommen haben sich die Schweiz und die EU gegenseitig die Möglichkeit zur Übernahme von Airlines durch Bürger oder Unternehmen der entsprechenden Staaten eingeräumt.