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Mit der EU-Richtlinie 2005/36/EG wird die Praxis der Diplomanerkennung vereinfacht und der Geltungsbereich auf die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien ausgedehnt. Der Gemischte Ausschuss zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU hat die dafür notwendige Anpassung von Anhang III am 30. September 2011 unterzeichnet. Die wichtigsten Neuerungen in Kürze:
Die Änderungen des Anhangs III des Freizügigkeitsabkommens kommen ab dem 1. November 2011 provisorisch zur Anwendung. Der Grund für die provisorische Anwendung liegt beim neuen Meldeverfahren für Dienstleistungserbringer, das zuerst in einem Bundesgesetz verankert werden muss. Sobald dieses Gesetz erlassen ist, tritt der ganze Anhang III definitiv in Kraft.
Das System der Diplomanerkennung Schweiz-EU/EFTA
Mit dem Freizügigkeitsabkommen von 1999 nimmt die Schweiz am gemeinsamen System der EU zur Anerkennung von Diplomen teil. Dieses System ist nur auf reglementierte Berufe anwendbar. Als reglementiert gelten Berufe, deren Ausübung in einem Land vom Besitz eines bestimmten Diploms abhängig gemacht wird. Damit ein Diplom in einem anderen Staat anerkannt werden kann, müssen Inhalt und Dauer der Ausbildung vergleichbar sein. Für einige Berufe (Arzt/Ärztin, Apotheker/in, Zahnarzt/Zahnärztin, Tierarzt/Tierärztin, Pflegefachpersonen, Hebammen und Architekt/in) erfolgt die Anerkennung praktisch automatisch, da die Ausbildungsanforderungen harmonisiert wurden. Bei bestimmten Handwerksberufen kommt das System der Anerkennung der Berufserfahrung zur Anwendung. In allen anderen Fällen hat der Aufnahmestaat das Recht, Ausbildung und Berufserfahrung mit seinen Anforderungen zu vergleichen, eine Anerkennung zu gewähren oder Ausgleichsmassnahmen zu verlangen.