UVEK entscheidet über Gesuche von Anwohnern des Kernkraftwerks Mühleberg

Bern, 05.10.2011 - Das UVEK sieht derzeit keinen Grund, dem Kernkraftwerk Mühleberg die Betriebsbewilligung zu entziehen. Es gebe keine ausreichenden Gründe, um die bestehende Betriebsbewilligung in Wiedererwägung zu ziehen. Das UVEK tritt deshalb auf ein entsprechendes Gesuch von Anwohnern des Kernkraftwerks Mühleberg nicht ein und weist ein zweites ab.

Das Kernkraftwerk Mühleberg verfügt seit seiner Inbetriebnahme im Jahr 1972 über eine befristete Betriebsbewilligung, die letztmals bis zum 31. Dezember 2012 verlängert worden ist. Im Dezember 2009 hatte das UVEK das Gesuch der BKW FMB Energie AG um Aufhebung der Befristung gutgeheissen. Dieser Entscheid wurde von verschiedene Anwohnern in Mühleberg, vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel, angefochten und ist seither vor Bundesverwaltungsgericht hängig.

Beim aktuellen Entscheid des UVEK geht es um zwei Gesuche und damit verbundene Verfahrensanträge der Mühleberganwohner, wiederum vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel. Im ersten Gesuch vom 21. März 2011 forderten sie den Entzug der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Mühleberg. Im zweiten Gesuch vom 11. Juli 2011 verlangten sie vom UVEK die Feststellung des anwendbaren Verfahrens (Änderung der Bewilligung durch das UVEK oder Freigabe durch das ENSI) in Bezug auf die von der BKW angekündigten baulichen Nachrüstungsmassnahmen zur Sicherung der Kühlwasserzufuhr aus der Aare.

Nach eingehender Prüfung dieser Eingaben hat das UVEK mit Verfügung vom 30. September 2011 entschieden, auf das erste Gesuch nicht einzutreten: Eine Wiedererwägung der Betriebsbewilligung ist nur dann angezeigt, wenn dafür ausreichende Gründe vorgebracht werden. Dies ist hier nicht der Fall: Die Sicherheit und Sicherung des Kernkraftwerks muss durch den Kraftwerksbetreiber gewährleistet werden, der dabei vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI laufend beaufsichtigt wird. Das UVEK kann keine Anhaltspunkte erkennen, dass das ENSI seiner Aufsichtstätigkeit nicht oder ungenügend nachkommen würde, dass sich das Kernkraftwerk Mühleberg nicht an die Anordnungen des ENSI halten würde oder dass der sichere Betrieb des KKM nicht gewährleistet wäre. Das UVEK als Bewilligungsbehörde sieht daher derzeit keinen Anlass, die Bewilligung für den Betrieb des Kernkraftwerks Mühleberg in Wiedererwägung zu ziehen.

Das zweite Gesuch weist das UVEK ab und stellt fest, dass die von der BKW angekündigten Nachrüstungsmassnahmen als sogenannte "nicht wesentliche" Änderungen gelten, für die keine Änderung der Bau- oder Betriebsbewilligung durch das UVEK erforderlich ist. Die Freigabe solcher Massnahmen liegt in der Zuständigkeit des ENSI.

Der Entscheid des UVEK kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.


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