Bundesrat ändert zwölf landwirtschaftliche Verordnungen

Bern, 26.10.2011 - Der Bundesrat hat am 26. Oktober 2011 insgesamt zwölf landwirtschaftliche Verordnungen geändert. Mit der Totalrevision der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben werden die minimalen Kontrollfrequenzen im Veterinärbereich vereinheitlicht. Zudem bestimmen die Kantone künftig die Kontrollfrequenzen für kleine Betriebe. Dank der Anpassung der Flächenbeiträge kann der Finanzplan 2012-2013 eingehalten werden.

Die Inspektionskoordinationsverordnung (VKIL), die im November 2007 in Kraft getreten ist, hat die Kontrollen auf landwirtschaftlichen Betrieben vereinfacht und deren Koordination verbessert. Eine Arbeitsgruppe, die mit der Bestimmung der minimalen Frequenzen der Grundkontrollen entlang der gesamten Lebensmittelkette beauftragt wurde, hat eine Vereinheitlichung der minimalen Kontrollfrequenzen im Veterinärbereich vorgeschlagen. Diese wird mit der Verordnungsänderung (neuer Titel: Kontrollkoordinationsverordnung) umgesetzt. Weiter werden die Kantone künftig für die Festlegung der Kontrollfrequenzen für kleine Betriebe sowie für Fisch- und Bienenhaltung zuständig sein.

Die höhere Beteiligung an den Programmen besonders tierfreundliche Stallsysteme (BTS) und regelmässiger Auslauf (RAUS) machen eine Reduktion des Flächenbeitrags um 20 Fr. pro Hektare nötig. Damit können das Budget und der Finanzplan 2012-2013 eingehalten werden.

Die Totalrevision der Futtermittelverordnung, die den Import, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln regelt - sowohl technisch als auch im Bereich der Hygiene - umfasst zwei Änderungen: Einerseits wird die Positivliste abgeschafft und analog der EU eine Liste der verbotenen Ausgangsprodukte (Negativliste) eingeführt. Andererseits wird ein Verfahren eingeführt, das den Entzug von Bewilligungen für Zusatzstoffe ermöglicht, die in der EU bereits verboten sind.

Die Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung betrifft im Wesentlichen die Einführung einer neuen Berechnungsart der Zollansätze für Getreidemischungen. Weiter hat die Revision zum Ziel, die Verständlichkeit der Verordnung zu verbessern und die Integration künftiger Anpassungen zu vereinfachen.

Mit der Totalrevision der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank wird der wegen der Ausdehnung auf Schweine und Equiden (Pferde, Maultiere und andere Einhufer) nötigen Anpassung des Informatiksystems Rechnung getragen. Mit der Änderung fällt die Bekanntgabe des Impfstatus bezüglich der Blauzungenkrankheit weg. Dieser ist nicht mehr nötig, weil die Impfpflicht aufgehoben wurde. Weiter wird die Befreiung von der Abgangsmeldung für Rinder in Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben aufgehoben sowie der systematische Versand der Tierliste für die Ausrichtung der Direktzahlungen für Tiere der Rindergattung in Papierform abgeschafft.

Die Anpassung der Bestimmungen für die Ausnützung von Importkontingenten von Fleisch bietet den Importeuren die Möglichkeit, allfällige verbleibende ersteigerte Zollkontingente einer Einfuhrperiode auf die nächste zu übertragen. Diese Übertragung des Restkontingents ist jedoch auf maximal 5 Prozent des zugeteilten Kontingents und der zur Ausnützung übertragenen Zollkontingentsanteile beschränkt, damit die Mechanismen des Fleischmarktes nicht beeinflusst werden.


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