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Mit den Verfassungsbestimmungen über die Bildung vom 21. Mai 2006 hat der Bund den Auftrag erhalten, Grundsätze der Weiterbildung festzulegen (Art. 64a Bundesverfassung). Zusätzlich erhielt er die Kompetenz, die Weiterbildung zu fördern und dazu Kriterien festzulegen. Dieser Auftrag wurde von einer Expertenkommission im Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Weiterbildung konkretisiert, den der Bundesrat heute in die Vernehmlassung geschickt hat. Die Vernehmlassung dauert bis Mitte April 2012.
Das Weiterbildungsgesetz befasst sich mit der nicht-formalen Bildung (staatlich nicht geregelte Bildungsangebote wie Kurse oder Seminare). Mit einem Gesamtvolumen von 5,3 Milliarden Franken stellt diese einen gewichtigen Markt dar. Der Gesetzesentwurf klärt den Begriff der Weiterbildung und grenzt ihn klar von staatlich geregelten Bildungsabschlüssen ab. Er definiert Grundsätze für die finanzielle Förderung der Weiterbildung durch den Bund und verbessert die Kohärenz in der Gesetzgebung. Das Weiterbildungsgesetz stärkt den Wettbewerb und führt zu mehr Transparenz, Qualität und Durchlässigkeit bei Weiterbildungsangeboten. So sollen Bildungsleistungen aus einer Weiterbildung an formale Bildungsangänge angerechnet werden können.
Lebenslanges Lernen ist in der heutigen Wissensgesellschaft und Wirtschaft unerlässlich. Das Weiterbildungsgesetz geht davon aus, dass Weiterbildung primär in der Verantwortung des Einzelnen steht. Es hat zum Ziel, ein weiterbildungsfreundliches Klima zu schaffen, das Eigeninitiative belohnt und möglichst vielen Zugang zur Weiterbildung gewährt. Wo nötig, soll die Chancengleichheit verbessert werden, etwa für Menschen mit Behinderungen oder Migrantinnen und Migranten. Ebenfalls im Weiterbildungsgesetz verankert wird die Förderung von Grundkompetenzen Erwachsener (Lesen, Schreiben, Alltagsmathematik, Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien und Grundkenntnisse zu den wichtigsten Rechten und Pflichten). Fehlen diese Kompetenzen, ist die Integration in Gesellschaft und Arbeitswelt gefährdet.