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Beim Rohstoffpreisausgleich entscheidet neu das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), ob für Eiprodukte und Zucker Ausfuhrbeiträge gewährt werden. Bisher lag diese Kompetenz beim Bundesrat. Beim Zucker sollen wie bisher keine Ausfuhrbeiträge gewährt werden. Bei Eiprodukten besteht die Absicht, in Zukunft auf Ausfuhrbeiträge zu verzichten, da bereits heute die bei der Ausfuhr unterstützten landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte überwiegend importierte Eier enthalten. Dadurch könnten die frei werdenden Mittel für den Rohstoffpreisausgleich im Milch- und Getreidebereich verwendet werden. In Bezug auf Pflanzenfett wird der Rohstoffpreisausgleich für Einfuhren aus der EU und aus Drittländern in Zukunft auf derselben Grundlage berechnet, was den Mechanismus des Rohstoffpreisausgleichs kohärenter macht. Für verarbeitete "Magermilch" wird auf Ausfuhrbeiträge verzichtet.
Der Bundesrat hat im Weiteren die Verfahren sowie die Fristen zur Einreichung der Abrechnungsgesuche angepasst, damit die zur Verfügung stehenden Budgetmittel besser ausgeschöpft werden können. Sämtliche Ausfuhren der Monate Dezember (Vorjahr) bis November (laufendes Jahr) werden neu dem Budget des laufenden Jahres belastet. Dadurch können Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluss des Budgetjahres vermieden werden. Für die Zuteilung der Mittel sind zudem neu ausschliesslich die effektiven Ausfuhren des Vorjahres massgebend; auf das so genannte Vorausfestsetzungsverfahren wird verzichtet. Dadurch kann die Budgetplanung verbessert werden, ohne dass es zu einem grösseren Aufwand seitens der Industrie und der Verwaltung kommt.
Das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten regelt den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten. Handlungsbedarf besteht, weil die Ausführungsverordnungen zum "Schoggigesetz" - die Verordnung über Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (Ausfuhrbeitragsverordnung) und die Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten - seit dem 1. Februar 2005 praktisch unverändert in Kraft sind. Die beiden revidierten Verordnungen treten am 1. Januar 2012 beziehungsweise am 1. Februar 2012 in Kraft.