Änderungen im Bevölkerungs- und Zivilschutz treten 2012 in Kraft

Bern, 30.11.2011 - Der Bundesrat hat heute die Revision der Zivilschutzverordnung gutgeheissen. Die Änderung tritt zusammen mit der vom Parlament beschlossenen Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes auf den 1. Januar 2012 in Kraft.

Am 17. Juni 2011 haben die Eidgenössischen Räte die Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) angenommen. Als wesentliche Neuerung wird die Gesamtdauer der Schutzdienstleistungen für einen Schutzdienstpflichtigen auf maximal 40 Tage pro Jahr begrenzt. Davon ausgenommen sind Einsätze im Rahmen von Katastrophen und Notlagen sowie Instandstellungsarbeiten. Die Einsatzdauer für „Einsätze zugunsten der Gemeinschaft" wird im Rahmen der 40-Tage-Grenze auf höchstens 21 Tage pro Jahr begrenzt. Weitere Änderungen betreffen den Schutzraumbau. Die Schutzraumbaupflicht bleibt zwar grundsätzlich bestehen, neue Schutzräume werden künftig aber nur noch bei Grossbauten errichtet. Wird kein Schutzraum erstellt, so ist wie bis anhin ein - allerdings stark reduzierter - Ersatzbeitrag zu leisten. Nach der abgelaufenen Referendumsfrist kann die BZG-Teilrevision wie geplant per Anfang 2012 in Kraft treten.

Aufgrund der im BZG vorgenommenen Änderungen muss auch die Zivilschutzverordnung (ZSV) angepasst werden. Die Revision der ZSV betrifft insbesondere Anpassungen in den Bereichen Ausbildung, Material und Schutzbauten. Für Wohngebäude müssen grundsätzlich nur noch Schutzräume ab 25 Schutzplätzen gebaut werden, sofern im betreffenden Gebiet ein Schutzplatzdefizit besteht. Da weiterhin pro drei Zimmer zwei Schutzplätze zu erstellen sind, betrifft dies nur noch Wohnhäuser und Überbauungen ab 38 Zimmern. Gleichzeitig wird der Ersatzbeitrag stark reduziert. Er beträgt künftig 400 bis maximal 800 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz. Innerhalb dieser Bandbreite legen die Kantone die Höhe der Ersatzbeiträge fest. Die Ersatzbeiträge müssen in erster Linie zur Sicherstellung der erforderlichen öffentlichen Schutzräume eingesetzt werden. Weiter können sie für die Erneuerung von privaten Schutzräumen sowie für weitere Massnahmen des Zivilschutzes verwendet werden.


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