Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Nikon hat Parallelimporte in die Schweiz vertraglich auf zweifache Weise ausgeschlossen. Einerseits hat sie inländischen Unternehmen den Bezug von Nikon Imaging Produkten ausserhalb des Vertragsgebiets (Schweiz und Liechtenstein) verboten. Andererseits bestanden in ausländischen Vertriebsverträgen Exportverbote, die Verkäufe in die Schweiz ausschlossen. Darüber hinaus geht aus der anlässlich der Hausdurchsuchung bei Nikon beschlagnahmten E-Mail-Korrespondenz hervor, dass Verkäufe durch Parallelhändler in die Schweiz tatsächlich behindert worden sind bzw. behindert werden sollten. Diese Massnahmen zum Gebietsschutz haben den wirksamen Wettbewerb auf den relevanten Märkten zwar nicht beseitigt, aber immerhin erheblich beeinträchtigt (Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Kartellgesetz). Die dafür ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 12.5 Mio. ergibt sich insbesondere basierend auf die Umsätze von Nikon in der Schweiz sowie der Dauer und Schwere des unzulässigen Verhaltens.
Gewisse vertragliche Export- und Bezugsverbote bestehen seit der Einführung direkter Sanktionen durch das revidierte Kartellgesetz im Jahr 2004 und sind immer noch in Kraft. Für die Zeitspanne Frühjahr 2008 bis Herbst 2009 kann die Behinderung von Parallelimporten in die Schweiz aufgrund der beschlagnahmten E-Mail-Korrespondenz nachgewiesen werden. Ein länger andauernder Verstoss kann auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht bewiesen werden.
Der WEKO lagen aufgrund einer Anzeige Anhaltspunkte vor, dass Nikon Parallelimporte von Nikon Imaging Produkten in die Schweiz behindert hatte. Daher hat sie am 24. März 2010 eine Untersuchung eröffnet und bei Nikon eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Nikon muss jetzt dafür sorgen, dass die zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids immer noch gelten-den problematischen Vertriebsverträge mit dem schweizerischen Kartellgesetz in Übereinstimmung gebracht werden.