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Die Teilrevision des CO2-Gesetzes war als Gegenvorschlag zur inzwischen zurückgezogenen Volksinitiative für menschenfreundlichere Fahrzeuge (Offroader-Initiative) ausgearbeitet worden. Nachdem die Referendumsfrist am 13. Oktober 2011 ungenutzt abgelaufen ist, kann die neue Gesetzesbestimmung zusammen mit der heute vom Bundesrat verabschiedeten Ausführungsverordnung am 1. Mai 2012 in Kraft treten, so dass der Vollzug ab 1. Juli 2012 gewährleistet ist.
Im revidierten CO2-Gesetz festgelegt sind die grundsätzlichen Bestimmungen, so der Zielwert von 130 g CO2 pro Kilometer im Jahr 2015, ein Ausblick auf die Zielwerte nach 2015, Bestimmungen zur individuellen Zielvorgabe, zur Möglichkeit Emissionsgemeinschaften zu bilden, zur Höhe der Sanktionsabgabe bei Zielverfehlung und zur Verwendung allfälliger Sanktionseinnahmen.
Die Ausführungsverordnung enthält detaillierte Bestimmungen zum Vollzug, zu den verwendeten Datengrundlagen, zur Differenzierung der Importeure, zur Berechnung der individuellen Zielvorgaben, zu Fristen, zu Ausnahmeregelungen und zur Berichterstattung. In der Anhörung vom 8. August bis zum 30. September 2011 (siehe Medienmitteilung vom 8. August 2011) gingen 64 Stellungnahmen ein, die sich mehrheitlich zustimmend äusserten.
Bei der Überarbeitung des Verordnungsentwurfs wurde insbesondere festgelegt, dass Personenwagen, die mindestens 6 Monate vor ihrem Import bereits im Ausland zugelassen wurden, von den neuen Bestimmungen ausgenommen sind. Falls sich ein Missbrauch dieser Regelung abzeichnen sollte, kann das UVEK diese Frist auf maximal 1 Jahr verlängern. Umgekehrt kann das UVEK die Frist im Falle einer bedeutenden Marktverzerrung zu Lasten der Direktimporte verkürzen. Neben den Fristveränderungen kann das UVEK zusätzliche Kriterien für die Erstinverkehrsetzung festlegen (z. B. Kilometerstand). Um Missbräuche feststellen zu können, wird zusammen mit den Kantonen ein Monitoring aufgebaut. Bei Importen von erstmals im Ausland zugelassenen Personenwagen in die Schweiz, werden dazu Kilometerstand und Zustand des Fahrzeugs erfasst.
Das revidierte CO2-Gesetz und die Ausführungsverordnung treten am 1. Mai 2012 in Kraft. Die Emissionsvorschriften gelten aber erst ab 1. Juli 2012. Die zwei Monate Vorlaufzeit sind notwendig, damit die Importeure die notwendigen Daten und Anträge einreichen können (z. B. Meldung von Emissionsgemeinschaften).
Ab dem 1. Juli 2012 gilt es dann ernst: Liegt der CO2-Ausstoss der neu in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Importeurs im Durchschnitt über dem berechneten Zielwert, muss er eine Sanktionsabgabe bezahlen. Diese hat keine strafrechtliche Komponente, sie ist strukturell vielmehr eine Lenkungsabgabe, die dem Importeur Anreiz bieten soll, seine Fahrzeugflotte rasch zu verbessern. Für Einzelimporteure schafft die Sanktion den Anreiz, Personenwagen mit möglichst tiefen CO2-Emissionen zu importieren. Pro Fahrzeug und Gramm CO2 beträgt die Sanktionsabgabe rund 140 Franken. Für die ersten drei Gramm über dem Zielwert gelten bis Ende 2018 reduzierte Sätze (1. Gramm 7.50 Franken, 2. Gramm 22.50 Franken, 3. Gramm 37.50 Franken). Zudem wird die Zielvorgabe bis 2015 schrittweise eingeführt. Bei den Grossimporteuren muss anfänglich nur ein bestimmter Prozentsatz der Flotte die Vorgabe erfüllen und bei den Kleinimporteuren wird nur ein Teil der Sanktion fällig (2012: 65%, 2013: 75%, 2014: 80%, 2015: 100%).
Unter der Annahme, dass keine Emissionsgemeinschaften gebildet werden, werden die insgesamt zu bezahlenden Sanktionsabgaben in den Jahren 2012-2015 auf 70 bis 120 Millionen Franken geschätzt. Falls sich Importeure zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen, wird die Summe tiefer ausfallen. Einnahmen aus den Sanktionsabgaben werden via Reduktion der Krankenkassenprämie an die Bevölkerung zurückverteilt. Konsumentinnen und Konsumenten profitieren vom verminderten Treibstoffverbrauch der Neuwagen: Es werden Treibstoffeinsparungen von jährlich rund 770 Millionen Franken erwartet.