Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Bei Lasershows, in denen das Publikum bestrahlt wird, müssen Strahlungsgrenzwerte eingehalten werden, weil starke Laserstrahlen Augen- oder Hautschäden verursachen können. Deshalb sind Lasershows gemäss SLV meldepflichtig. Neu müssen bereits bei der Meldung der Veranstaltung an die kantonalen Behörden, die für den Vollzug der Verordnung zuständig sind, exakte Angaben zur Strahlungsstärke gemacht werden, damit sie die Beurteilung vornehmen können.