Bundesrat genehmigt die Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) und der Schweiz

Bern, 15.02.2012 - Der Bundesrat hat die zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) und der Schweiz ausgehandelte Vereinbarung im Bereich der Rüstungszusammenarbeit genehmigt. Über die fallweise Zusammenarbeit mit der EVA verfolgt die Schweiz wirtschafts-, rüstungs- und sicherheitspolitische Interessen. Die Unterzeichnung der Zusammenarbeitsvereinbarung ist im 1. Quartal 2012 vorgesehen.

Die Europäische Verteidigungsagentur mit Sitz in Brüssel unterstützt die EU-Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung, fördert in Europa die Rüstungszusammenarbeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Rüstungsindustrie sowie die Effizienz der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Die Agentur wurde 2004 geschaffen und übernahm die Aktivitäten der zu diesem Zeitpunkt gültigen, multilateralen Rüstungsgremien, die ihrerseits aufgelöst wurden. Seither findet die multilaterale Rüstungskooperation in Europa vor allem im Rahmen dieser Agentur statt.

Möglichkeit zur Teilnahme an Programmen und Projekten
Die Mitgliedschaft in der EVA ist allein EU-Mitgliedstaaten vorbehalten. Für interessierte Drittstaaten wie die Schweiz besteht jedoch die Möglichkeit der fallweisen Beteiligung an einzelnen Projekten und Programmen im Rahmen der Agentur. Zur Etablierung der Zusammenarbeit zwischen der EVA und einem Drittstaat wird eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen (im Fall der Schweiz in Form eines rechtlich nicht verbindlichen Framework for Cooperation). Bisher hat Norwegen mit der EVA eine solche Vereinbarung unterzeichnet (2006).

Aufgrund der Koordination von europäischen Rüstungsaktivitäten durch die EVA ist die Zusammenarbeit mit der Agentur für die Schweiz von grosser Bedeutung. Die heute genehmigte Vereinbarung ermöglicht der Schweiz die frühzeitige Erkennung rüstungspolitischer Entwicklungen und den Zugang zur multilateralen Rüstungskooperation in Europa. Im Vordergrund stehen Rüstungsprojekte und -programme in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Beschaffung und Instandhaltung von Rüstungsgütern. Die konkrete Zusammenarbeit wird separat zur Zusammenarbeitsvereinbarung in sogenannten technisch-administrativen Projekt- bzw. Programmvereinbarungen geregelt.

Durch die Zusammenarbeit mit der EVA entsteht für die Schweiz weder eine Pflicht zur Kooperation an Projekten und Programmen noch zur Übermittlung rüstungspolitischer Informationen. Die Schweiz bestimmt selber, welche Informationen sie mit der EVA austauschen und an welchen Projekten und Programmen sie teilnehmen möchte.

Die Zusammenarbeitsvereinbarung hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen zur Folge. Die Kosten, die durch die Beteiligung der Schweiz an Projekten und Programmen der EVA entstehen, sind im Rahmen des ordentlichen Rüstungsbudgets zu kompensieren.

Die Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Schweiz (konkret: dem VBS) und der EVA wird voraussichtlich im 1. Quartal 2012 unterzeichnet. Der EU-Rat hatte die Vereinbarung bereits am 30. November 2011 gutgeheissen.

Ergänzung zu bilateralen Rüstungsabkommen
Mit der vorliegenden Zusammenarbeitsvereinbarung kann dem zunehmenden Kostendruck bei den Rüstungsausgaben und den Vorgaben der Rüstungspolitik des Bundesrates effektiver Rechnung getragen werden. Diese Vorgaben sehen vor, möglichst auf Eigenentwicklungen zu verzichten sowie internationale Kooperationen dort anzustreben, wo aus Schweizer Sicht eine Optimierung der Wirtschaftlichkeit rüstungsrelevanter Aktivitäten erzielt oder der Zugang zu neuen Technologiefeldern erreicht werden können. Die gemeinsame projektbezogene Zusammenarbeit mit den EVA-Mitgliedstaaten begünstigt zudem den Marktzugang und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Industrie. Weiter soll sie zur Stärkung unserer sicherheitsrelevanten Industriebasis und damit auch zur Arbeitsplatzsicherung beitragen.

Die Kooperation mit der EVA setzt die bisherige Politik der Schweiz im Rüstungsbereich fort. Die heute genehmigte Zusammenarbeitsvereinbarung ergänzt das Netz an bestehenden bilateralen Rüstungsabkommen mit zahlreichen europäischen Ländern.


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