Arzneimittelpreise: Berücksichtigung von Wechselkursschwankungen

Bern, 21.03.2012 - Der Bundesrat hat im Bereich der kassenpflichtigen Arzneimittel Änderungen auf Verordnungsebene beschlossen. Die Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) ermöglicht insbesondere, die Überprüfungsmechanismen der Arzneimittelpreise so anzupassen, dass Wechselkursschwankungen berücksichtigt werden. Diese neuen Bestimmungen, die am 1. Mai 2012 in Kraft treten, stellen eine ausgewogene Lösung dar. Sie ermöglichen einerseits, zu grosse Wechselkursschwankungen, die sich für die Industrie nachteilig auswirken könnten, abzufedern, und andererseits Einsparungen zu erzielen, die den Versicherten zugutekommen.

In seiner Antwort auf eine Motion betreffend Forschungs- und Wirtschaftsstandort Schweiz hat sich der Bundesrat bereit erklärt zu prüfen, inwiefern die Überprüfungsmechanismen für die Arzneimittelpreise angepasst werden sollen. Es war dem Bundesrat ein Anliegen, eine ausgewogene Lösung zu finden, die den Akteuren im Gesundheitswesen und der Zielsetzung der sozialen Krankenversicherung gerecht wird. Mit den getroffenen Massnahmen ist ab November dieses Jahres mit jährlichen Einsparungen von rund 240 Millionen Franken für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu rechnen.

In den neuen Bestimmungen wird bei der dreijährlichen periodischen Preisüberprüfung die Toleranzmarge von 3 Prozent zum Auslandpreisvergleich auf 5 Prozent erhöht. Der therapeutische Quervergleich soll nur dann beigezogen werden, wenn das Arzneimittel in keinem der Referenzländer im Handel ist. Für den Preisvergleich mit den Referenzländern wird ein durchschnittlicher Wechselkurs über 12 Monate verwendet.

Diese Änderungen sollen gewährleisten, dass künftige Preissenkungen auch wirklich den Versicherten zugutekommen. Die Möglichkeiten von Systemblockaden oder Beschwerden gegen die Preissenkungen werden so verringert.

Bei der Preisüberprüfung anlässlich der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste sowie aufgrund einer Indikationserweiterung oder Limitierungsänderung, bei der Überprüfung nach Ablauf des Patentschutzes sowie bei freiwilligen Preissenkungen innerhalb von 18 Monaten seit der Aufnahme in die Spezialitätenliste ist nicht mehr ein durchschnittlicher Wechselkurs über 6, sondern über 12 Monate massgebend. Eine Toleranzmarge wird nicht gewährt.

Voraussetzung für die Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste und somit für die Rückerstattung durch den jeweiligen Krankenversicherer ist, dass es von Swissmedic zugelassen und es wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Die Wirtschaftlichkeit wird auf Grund eines Vergleichs mit anderen Arzneimitteln und mit dem Auslandpreisvergleich beurteilt. Für den Auslandpreisvergleich sind die Preisen in Deutschland, Österreich, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien und den Niederlanden massgebend. Die in diesen Referenzländern geltenden Preise werden in Schweizer Franken umgerechnet. Die rund 2500 Präparate, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind, werden alle drei Jahre überprüft, wobei jedes Jahr rund ein Drittel der auf der Spezialitätenliste aufgeführten Arzneimittel geprüft wird.


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Bundesamt für Gesundheit, Sandra Schneider, Stellvertretende Leiterin Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung, Tel. 031 322 95 05, media@bag.admin.ch



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