Die Tätigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtangelegenheiten

Grenchen, 29.03.2012 - Bei den paritätischen Schlichtungsbehörden wurden im zweiten Halbjahr 2011 12‘409 Schlichtungsverfahren eingeleitet. Im Vergleich zum ersten Halbjahr 2011 sind dies 1‘986 Neueingänge weniger. 8‘290 Verfahren aus dem Vorsemester waren indes noch hängig. Zu behandeln waren damit insgesamt 20‘699 Verfahren. Im zweiten Semester 2011 wurden 12‘966 Fälle erledigt, entweder nach neuem oder nach altem Zivilprozessrecht. 7‘733 Fälle waren Ende 2011 noch pendent.

Erledigte Fälle

Eine Einigung zwischen den Parteien (Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug) wurde in 6‘276 Fällen erzielt. Dies entspricht einem Anteil von 48,4 Prozent der erledigten Verfahren.
Bei 1‘752 Verfahren wurde eine Nichteinigung festgestellt, was zur Erteilung einer Klagebewilligung führte (13,5 Prozent).

In der Berichtsperiode wurden zudem 586 Urteilsvorschläge von den Parteien angenommen (4,5 Prozent der erledigten Fälle). Demgegenüber wurden 439 Urteilsvorschläge abgelehnt, was ebenfalls zur Erteilung einer Klagebewilligung führte (3,4 Prozent der erledigten Fälle). 

In 86 vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2‘000 Franken (0,7 Prozent der Fälle) wurde ein Entscheid getroffen. 

3‘827 Fälle wurden anderweitig erledigt (Rückzug, Nichteintreten, Gegenstandslosigkeit oder Überweisung an ein Schiedsgericht). Dies entspricht 29,5 Prozent der erledigten Fälle.

Mediation

In der Berichtsperiode sind 89 Mediationen an die Stelle des Schlichtungsverfahrens getreten. Bei diesen wurde in 30 Fällen die Genehmigung der erzielten Vereinbarung beantragt und in 41 Fällen das Scheitern der Mediation mitgeteilt.

Neue Zivilprozessordnung in Kraft

Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten, welche die kantonalen Zivilprozessordnungen abgelöst hat. Für alle Verfahren, welche nach diesem Datum eingeleitet wurden, ist das neue Recht massgebend. Auf Verfahren, die vor diesem Datum bei den Schlichtungsbehörden anhängig gemacht wurden, findet demgegenüber das alte, kantonale Zivilprozessrecht Anwendung.


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Cipriano Alvarez, Leiter Bereich Recht, Tel. 079 286 05 29



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