Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Quellensteuerabkommen mit Österreich

Bern, 20.04.2012 - Der Bundesrat hat die Botschaft zum Quellensteuerabkommen mit Österreich verabschiedet. Es soll wie die analogen Abkommen mit Deutschland und Grossbritannien im Juni dieses Jahres von den Eidgenössischen Räten beraten werden und am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Das Quellensteuerabkommen zwischen der Schweiz und Österreich wurde am 13. April 2012 unterzeichnet und entspricht weitgehend den Abkommen mit Deutschland und Grossbritannien. Unterschiede bestehen vor allem in den Steuersätzen. Der Betrag für die pauschale Einmalzahlung zur Regularisierung der Vergangenheit liegt je nach Dauer der Bankbeziehung und der Vermögenshöhe zwischen 15 und 38 Prozent. Für die Besteuerung künftiger Kapitalerträge gilt ein Einheitssatz von 25 Prozent. Dies entspricht der österreichischen Kapitalertragsteuer. Die Schweiz und Österreich haben zudem vereinbart, wichtige Hindernisse bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen zu beseitigen sowie die Bedingungen für Bankbewilligungen in Österreich zu erleichtern. Der Vertrieb von Effektenfonds wird vereinfacht.Die Quellensteuerabkommen bilden einen wichtigen Teil der Finanzplatzstrategie des Bundesrates. Die Abkommen ermöglichen in effizienter Weise, ausländische Steuerpflichtige mit Bankkonten in der Schweiz unter Wahrung des Schutzes ihrer Privatsphäre gemäss den Regeln ihres Wohnsitzstaates zu besteuern. Für die Vertragsparteien kommt das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleich.

Grossbritannien macht Gebrauch von Meistbegünstigungsklausel

In Ausübung der Meistbegünstigungsklausel, welche die Schweiz und das Vereinigte Königreich im Änderungsprotokoll vom 20. März 2012 vereinbart hatten, haben die beiden Vertragsparteien die Steuersätze im britischen Abkommen angepasst. Diese werden an die Sätze im deutschen Abkommen angeglichen, das heisst der Minimalsteuersatz bei der Regularisierung der Vergangenheit wird auf 21% (statt 19) und der Maximalsteuersatz auf 41% (statt 34) erhöht. Nicht von dieser Änderung betroffen sind die in Grossbritannien wohnhaften, aber nicht ansässigen so genannten „Non-UK domiciled individuals“; ihr anwendbarer Einheitssatz von 34% bleibt unverändert.


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