Schweizer Weine und Spirituosen nun auch in der EU besser geschützt

Bern, 08.05.2012 - Im Rahmen einer Weiterentwicklung von Anhang 8 (Spirituosen) des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU konnte die Bezeichnung „Damassine" nun auch ohne Ortsangabe in der EU geschützt werden. Zudem wurde das aktuelle Schweizer Verzeichnis der geschützten Weinbezeichnungen in den Anhang 7 (Handel mit Weinbauerzeugnissen) integriert. Somit gilt der Schutz der aktuellen Schweizer Weinbezeichnungen auch in der EU. Die beiden aktualisierten Anhänge sind am 4. Mai 2012 in Kraft getreten.

Die Schweiz und die EU haben die Listen der geschützten Bezeichnungen im Bereich der Spirituosen angepasst. In der Schweiz ist z.B. „Damassine" seit dem 9. März 2010 als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) registriert. Damit wird der Schutz ohne Hinzufügung geografischer Ergänzung ebenfalls auf die EU ausgeweitet. Dies stellt einen Vorteil gegenüber der bisherigen Regelung mit der EU dar, die den Schutz dieser Bezeichnung bisher nur im Zusammenhang mit einer Ortsangabe anerkannt hat (z.B. Damassine d'Ajoie). Mit der neuen Regelung darf die Bezeichnung „Damassine" nur noch für das Schweizer Produkt verwendet werden.

Aufgrund von wichtigen Anpassungen sowohl im Schweizer als auch im EU-Verzeichnis der Weinbezeichnungen mussten auch im Anhang 7 des Agrarabkommens betreffend Weinerzeugnisse einige Änderungen vorgenommen werden. Auf Schweizer Seite konnte das neue Verzeichnis der geschützten Weinbezeichnungen, das rund 80 GUB enthält, in den Anhang 7 integriert werden. Damit wird auch die Straffung des Schweizer GUB-Verzeichnisses (mit Regionalbezeichnungen wie « Lavaux » und „La Côte") im Agrarabkommen übernommen.

Die zwei Abkommensänderungen wurden am 3. Mai 2012 in Brüssel unterzeichnet und sind einen Tag später in Kraft getreten.


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