Bundesrat setzt Rabatt und Teuerungsanpassung bei LSVA in Kraft

Bern, 01.06.2012 - Der Bundesrat hat per Mitte Jahr Änderungen bei der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) in Kraft gesetzt: Ab 1. Juli 2012 erhalten emissionsarme Lastwagen (Emissionsklasse EURO VI/EURO6) einen Rabatt von 10 Prozent. Gleichzeitig wird die LSVA wegen der aufgelaufenen Teuerung um 0,97 Prozent erhöht. Zudem dürfen künftig Lastwagen frühestens nach sieben Jahren von der günstigsten in die mittlere Abgabekategorie abklassiert werden, in der sie eine höhere LSVA bezahlen müssen.

Der Bundesrat hat heute die Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) angepasst. Damit hat er den letzten Schritt für die geplanten Änderungen bei der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) gemacht. Folgende Änderungen treten per 1. Juli 2012 in Kraft:

  • Emissionsarme Lastwagen (Emissionsklasse EURO VI/EURO 6) erhalten einen Rabatt von 10 Prozent auf der LSVA. Der neue Rabatt soll vorerst bis Ende 2014 gelten. Für die Zeit danach wird der Bundesrat zu gegebener Zeit eine Neubeurteilung vornehmen. Der Rabatt soll einen Anreiz für eine raschere Flottenerneuerung geben und damit zu einer weiteren Senkung der Feinstaubbelastung beitragen.
  • Die LSVA wird um 0,97 Prozent erhöht. Es handelt sich hierbei um die erste Anpassung der LSVA an die Teuerung. Ein 40-Tonnen-Lastwagen, der heute im Durchschnitt 287 Franken für eine Strecke von 300 Kilometer bezahlt, wird dadurch mit 2,85 Franken zusätzlich belastet.

Der Rabatt wird gestützt auf einen Beschluss des Gemischten Ausschusses zum bilateralen Landverkehrsabkommen mit der EU eingeführt. In diesem Rahmen wurden mit der EU auch die Kriterien der Teuerungsanpassung erörtet.

Weiter setzt der Bundesrat einen Auftrag um, den ihm das Parlament mit der Überweisung einer Motion (09.3133) erteilt hat. Neu dürfen Lastwagen, welche die Vorgaben für den tiefsten Abgabetarif (Abgabekategorie 3) erfüllen, frühestens nach sieben Jahren in die mittlere Abgabekategorie (Abgabekategorie 2) mit höheren LSVA-Tarifen abklassiert werden. Die siebenjährige Frist beginnt zum Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Emissionsklasse für die Inverkehrssetzung von neuen Fahrzeugen obligatorisch wird. Dies bedeutet, dass Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO IV/EURO 4 bis mindestens Oktober 2013 und Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO V/EURO 5 bis mindestens Oktober 2016 in der Abgabekategorie 3 verbleiben. Mit der Einführung der Sieben-Jahre-Garantie soll für die Fuhrhalter grösstmögliche Investitionssicherheit geschaffen werden.


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