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Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung von freiwilligen Militärdienstleistungen haben das VBS veranlasst, durch einen verwaltungsexternen Untersuchungsbeauftragten eine Administrativuntersuchung durchführen zu lassen. Basierend auf dem Schlussbericht dieser Administrativuntersuchung und in Zusammenarbeit mit dem EDI (Bundesamt für Sozialversicherungen) wurde die entsprechende Verordnung angepasst und präziser formuliert.
Administrativuntersuchung
Systematische Kontrollen der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS in Genf hatten im Dezember 2010 den Verdacht aufkommen lassen, dass die Militärverwaltung freiwillige Militärdienstleistungen teilweise zu grosszügig bewilligt hat. Der Chef VBS ordnete daher im Februar 2011 eine Administrativuntersuchung "Untersuchung freiwillige Dienstleistungen / Erwerbsersatzzahlungen" an, welche einem verwaltungsexternen Untersuchungsbeauftragten übertragen wurde.
Der Untersuchungsbeauftragte stellte verschiedene Schwachstellen und Unklarheiten in den Rechtsgrundlagen zu freiwilligen Militärdiensten sowie zu Militärdienstleistungen in der Militärverwaltung fest und empfahl deren Präzisierung.
Bei der freiwilligen Militärdienstleistung hat er in folgenden Bereichen Handlungsbedarf festgestellt: bei der Höchstdauer der freiwilligen Militärdienstleistung pro Jahr, bei der Bewilligungsstelle sowie bei der Dokumentation der Verfahren. Bei Militärdienstleistungen in der Militärverwaltung oder am Arbeitsplatz sei zu präzisieren, wann und unter welchen Umständen solche Einsätze zulässig seien. Zudem seien die Ausnahmepraxis restriktiver zu handhaben und das Controlling zu verstärken. Mit neuen Regelungen sollen EO-Zahlungen nicht mehr zweckentfremdet werden können.
Geänderte Verordnung
Die Klarstellung und Verschärfung der geltenden Bestimmungen wird dazu führen, dass inskünftig weniger grosszügig freiwillige Militärdienstleistungen sowie Militärdienstleistungen in der Militärverwaltung bewilligt werden. Die somit künftig wegfallenden Militärdienstleistungen in der Militärverwaltung entsprechen etwa der Arbeitsleistung von rund 110 Vollzeitstellen. Soweit dieser Leistungsausfall nicht durch zusätzliches Personal kompensiert werden darf und nicht durch anderweitige Optimierungen aufgefangen werden kann, ist künftig der Verzicht auf gewisse Leistungen nicht auszuschliessen, so zum Beispiel bei Auftritten der Armee an Ausstellungen und Messen.
Soweit freiwillige Dienstleistungen dazu verwendet wurden, VBS-intern Personalkosten zu reduzieren, entstand der Erwerbsersatzkasse ein Schaden, indem ihr diese Personalkosten in Form von Erwerbsersatzzahlungen belastet wurden. Auf Grund der Administrativuntersuchung wurde der Schaden vorläufig vom VBS und EDI gemeinsam auf vier Millionen Franken festgelegt. Das VBS hat diese Summe Ende 2011 dem EDI/BSV überwiesen. Die Schlussabrechnung ist allerdings noch offen, weil noch weitere Tatbestände in Abklärung sind (wie z.B. Trainingslager und Wettkämpfe von Spitzensportlern im In- und Ausland, ausserdienstliche Tätigkeiten der Truppe für Kurs- und Wettkampftätigkeit, Dienstleistungen im Rahmen der Patrouille des Glaciers, usw.).
Personelles
Im Zusammenhang mit den Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung von freiwilligen Dienstleistungen hatte das VBS im März 2011 einen Mitarbeiter freigestellt. (vgl. Medieninformation des VBS vom 24.3.2011) Anfang Mai 2012 hat die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung und Verdachts der Urkundenfälschung im Amt gegen diesen VBS-Mitarbeiter eingestellt. Das wegen der Untersuchung der Bundesanwaltschaft eingestellte VBS-interne Disziplinarverfahren wird wieder aufgenommen. Das Disziplinarverfahren gegen den damaligen Vorgesetzten dieses Mitarbeiters wurde im vergangenen Oktober eingestellt; das Arbeitsverhältnis mit ihm per Ende März 2012 einvernehmlich beendet.
Weitere Schritte
Weitere Massnahmen sollen noch dieses Jahr im Rahmen einer Änderung der Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe sowie der Verordnung über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten verabschiedet werden, in dem auch in diesen Bereichen die Regelungen so angepasst werden, dass die Erwerbsersatzzahlungen nicht zweckentfremdet werden. Mittelfristig sollen weitere Massnahmen im Rahmen der nächsten Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes umgesetzt werden. So ist insbesondere die Zahlung von Erwerbsersatz an den Bund, die Kantone und die Gemeinden zu unterbinden, soweit deren Arbeitnehmer Militär- oder Schutzdienst leisten und dabei Aufgaben des Arbeitgebers erfüllen.