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Neben der Gleichstellung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie ihrer nicht erwerbstätigen, in der Schweiz krankenversicherten Familienangehörigen bei der Organzuteilung sieht die Teilrevision des Transplantationsgesetzes verschiedene Präzisierungen vor. So wird der Zeitpunkt der Anfrage an die Angehörigen für eine allfällige Organentnahme genauer geregelt, ebenso wie die Zustimmung zu vorbereitenden medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit einer Spenderin oder eines Spenders. Ein weiterer Aspekt betrifft die finanzielle Absicherung von Lebendspenderinnen und -spendern.
Der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) ausgearbeitete Gesetzesentwurf zur Teilrevision des Transplantationsgesetzes stiess in der Vernehmlassung auf breite Akzeptanz. Mit der Gesetzesrevision wird eine Motion von Ständerätin Liliane Maury Pasquier (08.3519) umgesetzt. Zusammen mit der Botschaft zur Teilrevision des Transplantationsgesetzes wird Ende Jahr zudem ein Bericht des BAG vorliegen, der aufzeigt, wie die Zahl verfügbarer Organe zu Transplantationszwecken erhöht werden kann. Damit werden drei Postulate (Gutzwiller, Amherd und Favre)* aus dem Jahre 2010 erfüllt.
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* Postulat Gutzwiller 10.3703, Für mehr Organspender, vom 28.9.2010; Postulat Amherd 10.3701, Widerspruchsmodell bei Organentnahmen, vom 28.9.2010; Postulat Favre 10.3711, Organspende: Evaluierung der Widerspruchslösung, vom 28.9.2010.