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Die im Anhang der Statistikerhebungsverordnung erwähnten Erhebungen müssen regelmässig aktualisiert werden, damit die Umsetzung des statistischen Mehrjahresprogramms, das der Bundesrat zu Beginn jeder Legislaturperiode verabschiedet, immer auf aktuellen gesetzlichen Grundlagen basiert.
Die diesjährige Revision umfasst sowohl redaktionelle Änderungen als auch wenige materielle Anpassungen bei der Periodizität, den Verweisen auf gesetzliche Grundlagen oder dem Erhebungsdatum. Ausserdem werden vier neue Erhebungen aufgenommen: die Nummern 180 «Güterverkehr mit Lieferwagen», 181 «Arealstatistik», 182 «Abdeckungserhebung zur eidgenössischen Volkszählung» und 183 «Befragung Sport Schweiz».
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister listet die Daten auf, die zur Harmonisierung und Koordination von Registern Privaten bekannt gegeben werden können. Diese Liste wurde um zwei Variablen erweitert: die eidgenössische Wohnungsnummer sowie die Anzahl Zimmer.