Schweiz hat im Fall Nada die EMRK verletzt

Bern, 12.09.2012 - Die Schweiz hat mit der Umsetzung der Resolutionen des Uno-Sicherheitsrates gegen das Taliban-Regime und die Al-Qaïda die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Dies hält die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in ihrem heute in Strassburg verkündeten Urteil im Fall Nada einstimmig fest. Das Bundesamt für Justiz (BJ), das die Schweizer Regierung vor dem EGMR vertritt, hat das Urteil mit Interesse zur Kenntnis genommen.

Die Grosse Kammer hat die Beschwerde des ägyptisch-italienischen Staatsangehörigen Youssef Nada wegen Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) sowie des Rechts auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) gutgeheissen. Die Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK) hat sie hingegen als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Grosse Kammer, an welche der Fall angesichts seiner grundlegenden Bedeutung zur Beurteilung abgegeben worden ist, hat festgestellt, dass die Schweiz über einen gewissen Ermessensspielraum verfügte und die Sanktionen konform mit den Bestimmungen der EMRK hätte umsetzen können.

Die Schweiz ist als Uno-Mitgliedstaat an die Resolutionen des Sicherheitsrates gebunden und zu deren Umsetzung verpflichtet. Die Schweizer Behörden werden das Urteil analysieren und prüfen, ob über den Einzelfall hinaus gewisse Massnahmen getroffen werden müssen, um eine mit der EMRK konforme Umsetzung von Sanktionen zu gewährleisten zu können. Die Einschränkung der Rechte von Youssef Nada ist nach seiner Streichung von der Sanktionenliste im September 2009 vollständig aufgehoben worden.

Die Grosse Kammer anerkennt die Bestrebungen der Schweiz zusammen mit anderen Staaten das bestehende Sanktionensystem der UNO zu verbessern. Die Schweiz wird sich weiterhin für eine Stärkung des Rechtsschutzes der betroffenen Personen einsetzen.


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