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Nach Auffassung des Bundesrates ist es sachlich nicht gerechtfertigt, die Abgabe von Nahrungsmitteln im Gastgewerbe dem Nahrungsmittelverkauf steuerlich gleichzustellen, wie es die Volksinitiative fordert. Die beiden unterschiedlichen Leistungen stehen in keinem direkten Konkurrenzverhältnis zueinander. Die geringere Besteuerung des Verkaufs von Nahrungsmitteln ist sachlich gerechtfertigt, da es sich um Güter des täglichen Bedarfs handelt. Der Besuch eines Restaurants ist weit mehr als der blosse Kauf von Nahrungsmitteln für den täglichen Bedarf: Durch den Konsum vor Ort sind weitere umfangreiche Dienstleistungen nötig. Das rechtfertigt eine Besteuerung zum Normalsatz wie sie für die meisten anderen Dienstleistungen besteht. Von einer Steuersenkung für das Gastgewerbe würden zudem in erster Linie Personen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen profitieren.
Die Besteuerung von gastgewerblichen Leistungen zum reduzierten Steuersatz hätte Mindereinnahmen in der Höhe von jährlich 700 bis 750 Millionen Franken zur Folge, wobei rund 75 Millionen Franken zulasten des AHV-Fonds und rund 40 Millionen Franken zulasten des IV-Fonds gehen würden. Diese Mindereinnahmen müssten innerhalb des Mehrwertsteuersystems kompensiert werden. Im Vordergrund steht dabei laut dem Bundesrat eine Erhöhung des reduzierten Steuersatzes. Damit verbunden wäre allerdings eine steuerliche Mehrbelastung von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Dem Gastgewerbe entstünde bei einer Annahme der Initiative zudem administrativer Mehraufwand durch einmalige Umstellungskosten und die neu notwendige Unterscheidung der Umsätze aus der Abgabe von Nahrungsmitteln von denjenigen aus der Abgabe von Alkohol und Raucherwaren.
Mehrwertsteuersätze und Nahrungsmittel
Bei der Mehrwertsteuer gibt es neben einem Normalsatz von 8 Prozent einen reduzierten Satz von 2,5 Prozent und einen bis Ende 2013 befristeten Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3,8 Prozent.
Take-Away-Leistungen werden wie Verkäufe von Nahrungsmitteln zum reduzierten Satz von 2,5 Prozent besteuert. Für die Abgabe von Nahrungsmitteln im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen gilt hingegen der Normalsatz von 8 Prozent. Der Normalsatz gelangt zur Anwendung, wenn für den Konsum der Nahrungsmittel vor Ort beispielsweise Tische vorhanden sind oder die Nahrungsmittel den Konsumierenden serviert werden.
Die Volksinitiative „Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des Gastgewerbes!“ verlangt, dass gastgewerbliche Leistungen dem gleichen Steuersatz unterstellt werden wie die Lieferung von Nahrungsmitteln. Verzehrfertige Speisen und alkoholfreie Getränke sollen unabhängig von Ort und Zeit der Konsumation gleich besteuert werden. Die Initiative kam am 13. Oktober 2011 zustande.