Bundesrat will einheitliches Steuerstrafrecht

Bern, 21.09.2012 - Durch eine Vereinheitlichung der Verfahren und der Straftatbestände im Steuerstrafrecht will der Bundesrat die Rechtssicherheit stärken. Ein Sachverhalt soll für sämtliche davon betroffenen Steuern strafrechtlich gleich verfolgt und beurteilt werden. In Hinterziehungsverfahren sollen zudem auch die kantonalen Steuerbehörden Zugang zu Bankdaten erhalten. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.

Das Steuerstrafrecht ist Bestandteil des geltenden Steuerrechts und enthält Instrumente, um Steuerdelikte zu ahnden und damit die Steuergerechtigkeit zu gewährleisten. Im geltenden Recht werden die Strafbestimmungen und die Verfahren jedoch je nach Steuerart unterschiedlich festgelegt. Wenn ein Sachverhalt mehrere Steuerarten betrifft, löst er mehrere Verfahren aus und kann unterschiedlich beurteilt werden.

Mit der Revision des Steuerstrafrechts sollen diese Schwächen des geltenden Rechts beseitigt sowie ein einheitlicheres Verfahren, einheitlichere Straftatbestände und klarere Zuständigkeiten geschaffen werden (siehe Kasten „Eckwerte der Reform"). Indem ein Sachverhalt für alle Steuerarten nach gleichen Massstäben erhoben werden kann, erhöht sich die Rechtssicherheit. Die Vereinheitlichung der Straftatbestände wird es ermöglichen, eine Widerhandlung für alle Steuerarten vergleichbar nach der Schwere der Tat zu beurteilen. Die Vereinheitlichung der Verfahren sieht vor, dass auch die kantonalen Steuerbehörden in Hinterziehungsverfahren Zugang zu Bankdaten erhalten.

Der Bundesrat hat das EFD beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen bis im Frühling 2013 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Mit dieser umfassenden Revision wird auch das Anliegen der durch die eidgenössischen Räte überwiesenen Motion Schweiger (10.3493) umgesetzt.

Anpassung von Verjährungsfristen

Zudem soll die Vernehmlassungsvorlage verschiedene Einzelpunkte berücksichtigen, namentlich die Anpassung der Verjährungsfristen im Verwaltungsstrafrecht sowie im Verrechnungssteuer-, Stempelabgaben- und Mehrwertsteuergesetz. Mit den Anpassungen soll die Ahndung von Steuerdelikten erleichtert werden. Entsprechende Anpassungen der Verjährungsfristen im Bundesgesetz für die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (STHG) an die Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind bereits Gegenstand einer Botschaft, die der Bundesrat am 2. März 2012 verabschiedet hat.

Eckwerte der Reform
Einheitliches Verfahren:
Für alle Verfahren im Bereich des Steuerstrafrechts soll ein gleichartiges Verfahrensrecht zur Anwendung kommen. Dies ist heute bereits bei den indirekten Steuern (Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben) der Fall. Bei den direkten Steuern (Einkommens- und Gewinnsteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden) dagegen gelten mit Ausnahme der Ermittlungsverfahren im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen die Bestimmungen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens (bei Hinterziehung) bzw. die Regeln des Strafprozessrechts (bei Steuerbetrug).
Einheitlicher Inhalt: Die Straftatbestände sollen inhaltlich gleichartig gestaltet werden. Angestrebt werden einheitliche Regeln für die direkte Bundessteuer, die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben sowie via Steuerharmonisierungsgesetz (STHG) auch für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.
Klare Zuständigkeiten: Die bisherige Zuständigkeit betreffend die direkten und die indirekten Steuern soll von der Revision unberührt bleiben. Dabei soll durch gegenseitige Meldepflichten gewährleistet werden, dass keine Überbestrafung resultiert.


Adresse für Rückfragen

Emanuel Lauber, Chef Abteilung Strafsachen und Untersuchungen / ESTV
+41 31 322 71 92, emanuel.lauber@estv.admin.ch


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