Am 25. November wird nur über das Tierseuchengesetz abgestimmt

Bern, 02.10.2012 - Das verfassungsmässige Quorum von 50‘000 gültigen Unterschriften konnte bei keinem der drei Referenden gegen die Quellensteuerabkommen Schweiz–Deutschland, Schweiz–Grossbritannien und Schweiz–Österreich festgestellt werden. Am 25. November 2012 wird nur die Änderung des Tierseuchengesetzes zur Abstimmung kommen.

Das Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt und des Protokolls zur Änderung dieses Abkommens hat gemäss Bundeskanzlei das notwendige Quorum nicht erreicht. Die Komitees haben gemäss Kontrolle der Bundeskanzlei bis zum Ablauf der Referendumsfrist am 27. September 2012 insgesamt 48‘533  Unterschriften eingereicht. Die zweifache Auszählung und Kontrolle der Bundeskanzlei haben ergeben, dass das verfassungsmässige Quorum auch in dem für die Komitees allergünstigsten Fall um mindestens 1‘500 Unterschriften verfehlt worden ist.

Das Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich und des Protokolls zur Änderung dieses Abkommens hat das notwendige Quorum um mehr als 2‘500 gültige Unterschriften verfehlt. Die Komitees haben fristgerecht total 47'554  Unterschriften eingereicht.

Beim Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt fehlen für das notwendige Quorum mehr als 3‘000 gültige Unterschriften. Von den Komitees fristgerecht eingereicht wurden 46'848  Unterschriften.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine Nachkontrolle durchzuführen. In der Praxis üblich ist jedoch eine zusätzliche überdepartementale Kontrolle in Fällen, bei denen das Ergebnis zwischen 47‘500 und 50'500 gültigen Unterschriften liegt. Im Sinne der geltenden Praxis wird beim Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt und des Protokolls zur Änderung dieses Abkommens eine überdepartementale Kontrollgruppe eingesetzt. Zuletzt erfolgte dies bei der Bürokratiestoppinitiative.

Die Resultate der Kontrolle durch die Bundeskanzlei sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Im Anschluss an die Kontrolle durch eine überdepartementale Sondergruppe erfolgt die Erarbeitung einer Verfügung. In allen drei Fällen werden die Referendumskomitees den Entwurf einer Verfügung mit einer Begründung der vorliegenden Resultate erhalten. Dabei wird ihnen für das rechtliche Gehör eine Frist von mindestens einer Woche angesetzt. Danach erfolgt die Eröffnung der Nichtzustandekommensverfügungen an die Komitees sowie die Publikation im Bundesblatt mit 30-tägiger Beschwerdefrist. Die Verfügungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesgericht. Das Nichtzustandekommen wird rechtskräftig, wenn die Beschwerdefrist unbenutzt verstrichen oder die Entscheide der Bundeskanzlei vom Bundesgericht gestützt worden sind.

Die Sammelfrist für das Referendum gegen das Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung ist unbenützt abgelaufen.

Mit den heutigen Ergebnissen steht fest, dass am 25. November 2012 nur eine Vorlage zur Abstimmung kommt, die Änderung des Tierseuchengesetzes.

Da die «Erläuterungen des Bundesrates» gedruckt werden mussten, als noch nicht feststand, gegen welche der Vorlagen zur Quellenbesteuerung das Referendum zustande gekommen ist, enthalten sie auch Ausführungen zu den Vorlagen, die nicht zur Abstimmung kommen. Im Abstimmungsbüchlein ist bei allen Vorlagen klar vermerkt, dass diese nur zur Abstimmung kommen, sofern das Referendum zustande gekommen ist. Weiter ist vermerkt, dass nur über die auf dem Stimmzettel aufgeführten Vorlagen abgestimmt wird.

Massgeblich für die Vorlagen, über die abgestimmt wird, ist der Stimmzettel. Der Stimmzettel enthält als einzige Vorlage, die zur Abstimmung kommt, die Änderung des Tierseuchengesetzes.

Alle Stimmberechtigten erhalten mit den Abstimmungsunterlagen ein Merkblatt, das sie über diesen Sachverhalt informiert.

 

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