Abkommen mit Frankreich und dem CERN über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die auf dem Gelände des CERN tätig sind – Botschaft des Bundesrats an das Parlament

Bern, 10.10.2012 - Der Bundesrat verabschiedete am 10. Oktober 2012 die Botschaft zur Genehmigung von zwei mit Frankreich und der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) abgeschlossenen Abkommen über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die auf dem Gelände des CERN tätig sind. Das CERN hat seinen Sitz in Genf. Das Gelände der Organisation liegt sowohl auf schweizerischem als auch auf französischem Boden.

Bereits 1965 wurden in einem von der Schweiz und Frankreich unterzeichneten Abkommen die Modalitäten betreffend die Ausdehnung des Geländes des CERN auf französisches Hoheitsgebiet geregelt. Gemäss dem in diesem Abkommen verankerten Territorialitätsprinzip gilt das schweizerische Recht auf dem in der Schweiz gelegenen und das französische Recht auf dem in Frankreich gelegenen Gelände.

Im Rahmen seiner Tätigkeiten arbeitet das CERN mit zahlreichen Unternehmen zusammen, die gleichzeitig Dienstleistungen für das CERN auf schweizerischem und französischem Boden erbringen. Diese Unternehmen sind gezwungen, bei der Ausführung ein und desselben Leistungsvertrags zwei unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden, was in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt.

Um eine solche Situation zu verhindern, ist die Vereinbarung von 1965 durch ein am 18. Oktober 2010 unterzeichnetes Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ergänzt worden. Das neue Abkommen sieht vor, dass bei einem Abschluss eines Leistungsvertrags mit dem CERN für die Angestellten des Unternehmens, die für die Ausführung des Vertrags zuständig sind, jenes Recht gilt, welches für die vom Gaststaat entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet zur Anwendung kommt, in dem voraussichtlich der Grossteil der im Rahmen des Vertrags vereinbarten Leistungen erbracht werden wird. In diesem Sinn wendet das Unternehmen in den entsprechenden Rechtsgebieten unabhängig vom Arbeitsplatz des einzelnen Arbeitnehmers ein einziges Recht an. Die übrigen Rechtsbereiche unterliegen weiterhin dem Territorialitätsprinzip. Ein am gleichen Tag unterzeichnetes Abkommen zwischen der Schweiz, Frankreich und dem CERN legt die Modalitäten für die Anwendung dieses Prinzips fest.

Beide Verträge werden mit der heute vom Bundesrat verabschiedeten Botschaft den beiden Räten zur Genehmigung unterbreitet.


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