Gleichstellung altrechtlicher Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen

Bern, 10.10.2012 - Der Bundesrat hat heute eine Teilrevision der Raumplanungsverordnung beschlossen und zusammen mit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 23. Dezember 2011 auf den 1. November 2012 in Kraft gesetzt. Damit werden landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten aus der Zeit vor 1972 einer einheitlichen Regelung unterstellt. Zudem werden die Voraussetzungen für den Transport von Wärmeenergie aus Landwirtschaftsbetrieben in die Bauzonen angepasst.

Nach noch geltendem Raumplanungsgesetz (RPG) muss in Baubewilligungsverfahren teilweise abgeklärt werden, ob eine Wohnbaute ausserhalb der Bauzonen in der Zeit vor 1972 für landwirtschaftliche Zwecke bewohnt wurde. Dies führte im Vollzug oft zu Schwierigkeiten. In Umsetzung einer Standesinitiative des Kantons St. Gallen haben daher die Eidgenössischen Räte am 23. Dezember 2011 eine Teilrevision des RPG beschlossen, mit der solche Abklärungen hinfällig werden.

Der Bundesrat hat heute beschlossen, diese Revision auf den 1. November 2012 in Kraft zu setzen; dies zusammen mit der daran gebundenen Teilrevision der Raumplanungsverordnung (RPV), die er heute gutgeheissen hat. Da die Rückmeldungen auf die RPV in der Vernehmlassung mehrheitlich positiv waren, wurden gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf bloss punktuelle Anpassungen vorgenommen.

Neu können damit auch Gebäude, die 1972 noch von Bauern bewohnt wurden, abgebrochen und wieder aufgebaut werden. Zum Schutz des Landschaftsbilds gelten aber höhere Anforderungen für Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild. Auch zum Schutz der Landwirtschaft und zur Wahrung des Charakters von ursprünglich bloss zeitweise bewohnten Bauten gelten gewisse Einschränkungen.

Die revidierte RPV regelt zudem den Transport von Wärmeenergie aus landwirtschaftlichen Holzheizungen in eine Bauzone neu. Bisher waren solche Transporte nur zulässig, wenn der Bauernhof an die Bauzone angrenzt. Dieses starre räumliche Kriterium fällt weg. Stattdessen müssen einerseits die notwendigen Installationen künftig in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten untergebracht werden. Andererseits sollen die verwendeten Anlageteile den aktuellen Standards hoher Energieeffizienz entsprechen. Der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet setzt der Öffnung allerdings Grenzen, gehören doch Anlagen zur Erschliessung von Bauzonen grundsätzlich ebenfalls in eine Bauzone. 


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