Bundesrat setzt erste Bestimmungen der aktuellen Bahnreform in Kraft

Bern, 17.10.2012 - Der Bundesrat hat beschlossen, die Inhalte des zweiten Teilschritts der Bahnreform 2 ("Bahnreform 2.2") gestaffelt in Kraft zu setzen. Per 1. Dezember 2012 treten zunächst verschiedene Bestimmungen in Kraft, welche primär das Schwarzfahren erschweren sollen. Der Hauptteil der Reformvorlage, der insbesondere neue Bestimmungen zur Interoperabilität und zur Sicherheit sowie zum Wettbewerb im regionalen Personenverkehr umfasst, soll Mitte 2013 in Kraft treten. Die Alkoholgrenzwerte auf Gewässern sollen ab Anfang 2014 verbindlich sein.

Am 16. März 2012 hiess das Parlament das Bundesgesetz über den zweiten Teilschritt der Bahnreform 2 gut. Dieser umfasst zahlreiche Anpassungen im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Nachdem die Referendumsfrist ungenutzt verstrichen ist, setzt der Bundesrat nun erste Bestimmungen in Kraft. Mit diesen will der Bund insbesondere das Schwarzfahren erschweren. Nachdem das Bundesgericht in der bisherigen Rechtsgrundlage für die Strafverfolgung von Schwarzfahrern Lücken ausgemacht hatte, wird jetzt der Wortlaut des Personenbeförderungsgesetzes angepasst. Zudem können Personen ohne gültigen Fahrausweis künftig verpflichtet werden, sich über ihre Identität auszuweisen. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage hierfür fehlte bislang. Damit soll verhindert werden, dass sich Schwarzfahrer der zivil- oder strafrechtlichen Verfolgung durch Angabe eines falschen Namens entziehen können.

Die weitere Inkraftsetzung der Vorlage erfolgt gestaffelt in zwei Etappen:

  • Der Hauptteil soll Mitte 2013 in Kraft treten. Hier sind umfassende Verordnungsanpassungen im Gang. Sie betreffen primär die Übernahme der Interoperabilitäts- und Sicherheitsrichtlinie der EU sowie Fragen zum Wettbewerb im regionalen Personenverkehr.
  • Die Anpassung des Binnenschifffahrtsgesetzes soll auf Anfang 2014 in Kraft treten, damit den Kantonen genügend Zeit für die Umstellung bleibt. Im Zentrum steht die Festsetzung von Alkoholgrenzwerten für den Verkehr auf Seen und Flüssen.


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