Unangetastete Verkäsungszulage bedingt Kürzung der Raufutterverzehrer-Beiträge

Bern, 31.10.2012 - Der Bundesrat hat heute beschlossen, die in der Direktzahlungsverordnung verankerten Beiträge für die Haltung von Raufutter verzehrenden Nutztieren bei den Milchkühen um 50 Franken zu senken. Damit ist es möglich, die Zulage für verkäste Milch bei 15 Rp./kg beizubehalten. Zudem hat der Bundesrat fünf weitere landwirtschaftliche Verordnungen angepasst, darunter die Tierzuchtverordnung.

Im Rahmen des Budgets 2013 hatte der Bundesrat beschlossen, die Zulagen für verkäste Milch in der Höhe von 15 Rp./kg zu belassen und die dafür benötigten Finanzmittel bei den Direktzahlungen zu kürzen. Weil eine Kompensation innerhalb des Agrarbudgets unumgänglich ist, hat der Bundesrat nun die Beiträge für die Haltung von Raufutter verzehrenden Nutztieren (RGVE) bei den Milchkühen auf 400 Franken gesenkt. Diese Anpassung gilt jedoch nur für das Jahr 2013. Die Einhaltung des geltenden Finanzplanes hätte eine Senkung der Verkäsungszulage erfordert. Diese hätte aber den Parlamentsbeschlüssen für 2011 und 2012 sowie dem Vorschlag des Bundesrates für die Jahre 2014 bis 2017 nicht entsprochen.

Die Revision der Bio-Verordnung betrifft die Futtermittel und die Herstellung von Bio-Wein. Sie stellt Gleichwertigkeit gegenüber dem EU-Recht sicher. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, bei Bedarf die Verwendung von Zusatzstoffen (z. B. Vitaminen) zu bewilligen, die mit biotechnologischen Mitteln gewonnen wurden.

Mit der Totalrevision der Tierzuchtverordnung sollen die Bundesbeiträge wirkungsvoller zur Förderung einer hochstehenden eigenständigen Zucht eingesetzt werden. Finanziell stärker unterstützt werden reinrassige Herdebuchtiere, die lineare Beschreibung und Einstufung beim Rindvieh sowie die Bienenzucht. Neue Leistungsprüfungen bei Schafen und Schweinen werden ebenfalls unterstützt. Auf der anderen Seite werden die Beiträge für die Exterieurbeurteilung an kantonalen Rindviehschauen wegen mangelndem züchterischen Nutzen aufgehoben. Eine minimale finanzielle Beteiligung der Züchter von 20 Prozent soll zudem die Eigenverantwortung stärken. Diese Beitragsänderungen treten erst per 2014 in Kraft. Ausgenommen davon sind die Beiträge für Bienen, die per 2013 erhöht werden, sowie die Beiträge für die Exterieurbeurteilung an kantonalen Viehschauen, welche noch bis Ende 2014 nach bisherigem Recht ausgerichtet werden. Am Gesamtbetrag zugunsten der Tierzucht von über 34 Millionen Franken – davon 24 Millionen für die Rinderzucht – ändert sich nichts. Vorbehalten bleiben allfällige Beschlüsse des Parlaments für Krediteinsparungen.

In der Agrareinfuhrverordnung wurden die Zollansätze für Brotgetreide und Futtermittel gesenkt. Weil der Garantiefondsbeitrag erhöht wird, damit mehr Mittel der Pflichtlagerhaltung zugeführt werden, bleibt die Grenzbelastung, die sich aus dem Garantiefondsbeitrag und dem Zollansatz zusammensetzt, insgesamt gleich.

Schliesslich hat der Bundesrat auch den Bericht zum Postulat Hassler zum Thema Herkunftsbezeichnungen genehmigt. Er prüft die Festlegung von Kriterien für eine allfällige Koexistenz zwischen einer lang etablierten lokalen Bezeichnung und einer geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) beziehungsweise geschützter geographischer Angabe (GGA). Der Bericht kommt zum Schluss, dass sich keine Änderung der geltenden Bestimmungen aufdrängt. Die Problemfälle sollten in der Regel in der Phase der Eintragung geprüft werden können. Eine Anhörung der interessierten Kreise hat auch gezeigt, dass eine Schwächung des GUB/GGA-Schutzes zu vermeiden ist.


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