Die höhere Freigrenze bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen gilt ab 2013

Bern, 31.10.2012 - Lotteriegewinne bis 1000 Franken sind ab 1. Januar 2013 verrechnungssteuerfrei. Für die direkte Bundessteuer gilt die neue Freigrenze ab 1. Januar 2014. Der Bundesrat hat heute die Inkraftsetzung der entsprechenden Änderungen in den Bundesgesetzen über die Verrechnungssteuer (VSTG) und die direkte Bundessteuer (DBG) auf diese Termine hin beschlossen.

Der Bundesrat erachtet die Vereinfachung der Besteuerung von Lotteriegewinnen als dringlich. Nachdem die Referendumsfrist am 4. Oktober 2012 unbenutzt abgelaufen war, hat er beschlossen, die Änderungen bei der Verrechnungssteuer möglichst rasch in Kraft zu setzen. Damit den Kantonen, welche für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig sind, genügend Zeit zur Anpassung der Wegleitungen, der Informatik und der Formulare bleibt, treten die Änderungen bei der direkten Bundessteuer ein Jahr später in Kraft als bei der Verrechnungssteuer. Per 1. Januar 2014 treten auch die Änderungen des Steuerharmonisierungsgesetzes in Kraft, welche auf kantonaler Ebene bis zum 1. Januar 2016 umgesetzt sein müssen.

Bislang waren Lotteriegewinne bei der direkten Bundessteuer vollumfänglich steuerbar und bei der Verrechnungssteuer ab 50 Franken. Die Erhöhung der Freigrenze bringt eine administrative Vereinfachung, da Lotterie- und Wettveranstalter den Gewinnern weniger Gewinnabrechnungen mit Angabe des Verrechnungssteuerabzuges ausstellen müssen. Die hohen Kosten des heutigen administrativen Aufwands verringern die Ausschüttungen an die Kantone zugunsten von Kultur, Sozialem, Natur und Sport. Nebst der Anhebung der Steuerfreigrenze gilt neu auch, dass 5 Prozent der Gewinne aus Lotterien als Einsatzkosten bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden können. Dieser Abzug darf nicht höher als 5000 Franken sein. Auf Grund der Tarifautonomie können die Kantone bei den kantonalen Steuern über die Höhe der Freigrenze, des Prozentsatzes für den Abzug der Einsatzkosten und sowie über einen allfälligen Abzugshöchstbetrag selber bestimmen.


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