Nichtzustandekommens-Verfügungen bei den drei Referenden gegen die Quellensteuer-Abkommen

Bern, 01.11.2012 - Die Referenden gegen die Quellensteuerabkommen Schweiz–Deutschland, Schweiz–Grossbritannien und Schweiz–Österreich sind nicht zustande gekommen (Nichtzustandekommens-Verfügungen der Bundeskanzlei vom 30. Oktober 2012).

Das Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt und des Protokolls zur Änderung dieses Abkommens ist nicht zu Stande gekommen. Von den höchstens 48‘604 Unterschriften, die bei der Bundeskanzlei fristgerecht eingereicht worden sind, sind unter Einschluss aller Zweifelsfälle selbst bei günstigster Beurteilung maximal 48‘454 gültig.

Das Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich und des Protokolls zur Änderung dieses Abkommens ist nicht zu Stande gekommen. Von den 47‘544 Unterschriften, die bei der Bundeskanzlei fristgerecht eingereicht worden sind, sind unter Einschluss aller Zweifelsfälle selbst bei günstigster Beurteilung maximal 47‘363 gültig.

Das Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt ist nicht zu Stande gekommen. Von den 46‘848 Unterschriften, die bei der Bundeskanzlei fristgerecht eingereicht worden sind, sind maximal 46‘656 gültig.

Werden mehrere Kontrollen durchgeführt, weist die Bundeskanzlei jeweils zu Gunsten der Volksrechte das für die Komitees höchste, bürgerfreundlichste Ergebnis aus.

Mit den Nichtzustandekommens-Verfügungen ist die Bundeskanzlei der Auffassung des Referendumskomitees „Stopp fremde Steuervögte" der AUNS nicht gefolgt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hatte die AUNS geltend gemacht, dass die am 1. Oktober 2012 nach Ablauf der verfassungsmässigen Sammelfrist nachgereichten Unterschriften bei der Zählung hätten mitberücksichtigt werden müssen.

Die Sammelfristen für Referenden sind in der Bundesverfassung (BV Art. 141) und per Gesetz (BPR Art. 66) klar geregelt. In Übereinstimmung mit Verfassung und Gesetz hat die Bundeskanzlei Unterschriften, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht wurden, als zu spät eingereicht und somit ungültig gewertet.

Die Interpretation der AUNS, wonach die Referenden Deutschland und Grossbritannien mit der Willenserklärung der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern innerhalb der 100-tägigen Frist zustande gekommen wären, vermag die Bundeskanzlei nicht zu teilen. Die Referendumsfrist schliesst die Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigungen unmissverständlich mit ein. Das Gesetz legt fest, dass die Unterschriften bei der Bundeskanzlei schon bescheinigt einzureichen sind. Die AUNS hatte geltend gemacht, dass für die Wahrung der Frist der Eingang der Unterschriftenlisten bei den Gemeinden (das Datum des Posteingangs bei den Gemeinden) massgeblich sei. Die Bundeskanzlei kann die durch das Komitee vorgenommene Interpretation von Artikel 59a BPR nicht übernehmen. Bei der Auslegung der AUNS handelt es sich nach Auffassung der Bundeskanzlei faktisch um eine nicht verfassungskonforme Verlängerung der Referendumsfrist. Artikel 59a hält ausdrücklich fest, dass die Unterschriften samt Stimmrechtsbescheinigungen innerhalb der Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei eintreffen müssen.

Die vom Referendumskomitee geltend gemachten Verzögerungen durch Gemeinden betreffen 4‘974 Unterschriften. Gemäss Artikel 62 BPR sind Amtsstellen verpflichtet, die bescheinigten Unterschriften den Referendumskomitees unverzüglich zurückzugeben. Derselbe Artikel verpflichtet auch die Urheber des Referendums, die Unterschriftenlisten rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle für die Stimmrechtsbescheinigungen zuzustellen. Laut Aussagen des Referendumskomitees wurden die beanstandeten 4‘974 Unterschriften den Gemeinden knapp vor dem 27. September 2012 (Ablauf der Sammelfrist) am 19., 24. und 25. September 2012 zur Bescheinigung zugestellt. Wie aus dem Schreiben des Staatsrats des Kantons Genf an den Bundesrat vom 10. Oktober 2012 hervorgeht, sind in Genf rund die Hälfte (48,7 Prozent) der gesammelten Unterschriften vom 97. bis zum 99. Tag der Referendumsfrist zur Stimmrechtsbescheinigung eingereicht worden.

Um Belastungsspitzen bei den Stimmregisterführerinnen und -führern der Gemeinden zu vermeiden, weisen der Bundesrat in seiner Botschaft von 1975 und die Bundeskanzlei in ihrem Leitfaden an die Komitees darauf hin, bei der Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen auf die Leistungsfähigkeit der Behörden Rücksicht zu nehmen. Stimmrechtsbescheinigungen sollen laufend, zeitlich gestaffelt und portionenweise eingeholt werden. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber 1996 die Referendumsfrist von 90 auf 100 Tage verlängert. Mit dieser Fristverlängerung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Referendumskomitees die Stimmrechtsbescheinigungen rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist einholen können. Aus dem Stimmrecht allein leitet sich aus diesem Grund noch kein Anspruch auf Prüfung und Beglaubigung der Unterschriften während der laufenden Sammlung ab - ein Restrisiko bleibt. Es ist daher von den Komitees eine Sicherheitsmarge einzuberechnen und von Vorteil, deutlich mehr als das verlangte Unterschriftenminimum einzureichen.

Die Nichtzustandekommens-Verfügungen werden am 6. November 2012 im Bundesblatt publiziert. Sie sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Mit Eröffnung der Nichtzustandekommens-Verfügungen an die Komitees und der Publikation im Bundesblatt beginnt die jeweils 30-tägige Beschwerdefrist. Die Verfügungen können beim Bundesgericht von den Komitees oder mittels Popularbeschwerde angefochten werden. Für die Komitees beginnt die Beschwerdefrist einen Tag nach Eröffnung, d.h. bei Zugang am 1. November folglich am 2. November 2012. Im Fall der Popularbeschwerde läuft die Beschwerdefrist ab Publikation im Bundesblatt vom 6. November 2012, konkret ab 7. November 2012. Das Nichtzustandekommen der Referenden wird rechtskräftig, wenn die Beschwerdefrist unbenutzt verstrichen oder die Entscheide der Bundeskanzlei vom Bundesgericht gestützt worden sind.


Adresse für Rückfragen

Kommunikation
Bundeshaus West
CH-3003 Bern
+41 58 462 37 91



Herausgeber

Bundeskanzlei
http://www.bk.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-46544.html