Epidemiengesetz: Verlängerung von befristeten Bestimmungen

Bern, 02.11.2012 - Der Bundesrat hat die Botschaft zur Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 zur Änderung des Epidemiengesetzes (Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln) zuhanden des Parlaments verabschiedet. Mit der Vorlage wird die Geltungsdauer von vier Artikeln verlängert, die mit der Teilrevision des Epidemiengesetzes im Jahre 2006 eingefügt wurden. Diese Verlängerung ist nötig, um eine gesetzliche Lücke zu verhindern.

Das Parlament hatte am 6. Oktober 2006 im Rahmen einer dringlichen Teilrevision des Epidemiengesetzes aus dem Jahr 1970 vier neue Bestimmungen im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln verabschiedet. Die betreffenden Artikel wurden für dringlich erklärt und sie gelten bis zum 31. Dezember 2012. Im Rahmen der Totalrevision des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 wurden diese Artikel inhaltlich übernommen.

Die mit der dringlichen Änderung des Epidemiengesetzes von 2006 eingefügten Bestimmungen sind nur noch bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft, während die gleichlautenden Artikel des revidierten Epidemiengesetzes aufgrund der Referendumsfrist vom Bundesrat frühestens am 18. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden können (Ablauf der Referendumsfrist). Nachdem gegen das revidierte Epidemiengesetz das Referendum angekündigt und die Unterschriftensammlung eröffnet wurde, wird der mögliche Zeitpunkt für eine vorzeitige Inkraftsetzung der erwähnten Bestimmungen auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben.

Eine fehlende gesetzliche Grundlage bezüglich der Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sollte vermieden werden, weil eine allfällige vorsorgliche Beschaffung wichtiger, zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten geeigneter Heilmittel für eine unbestimmte Zeitdauer verunmöglicht würde, z.B. Pandemieimpfstoffe. Um die Handlungsfähigkeit der Schweiz zu gewährleisten, müssen die hierfür notwendigen gesetzlichen Grundlagen möglichst lückenlos vorliegen. Die Geltungsdauer der Änderung von 2006 soll deshalb bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten Epidemiengesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 2016 verlängert werden. Es handelt sich lediglich um eine Verlängerung der Geltungsdauer ohne materielle Änderungen.


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