Bericht der Schweiz über die Umsetzung des UNO-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

Bern, 30.11.2012 - In seiner Sitzung vom 30. November 2012 hat der Bundesrat den kombinierten 7. bis 9. Folgebericht der Schweiz über die Umsetzung des UNO-Übereinkommens von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung genehmigt. Der Bericht schildert die Massnahmen, welche die Schweiz getroffen hat, um jede Form von Rassendiskriminierung zu bekämpfen. Der Bericht wird nun dem Überwachungsorgan des Übereinkommens zugestellt.

Das Internationale Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung verankert das Verbot der Rassendiskriminierung. Weiter verpflichtet es die Staaten dazu, Rassendiskriminierung zu bekämpfen und ihr vorzubeugen. Die Schweiz ist dem Übereinkommen am 29. November 1994 beigetreten, nachdem sie mit einer Änderung ihrer Rechtsordnung die strafrechtliche Verfolgung rassistischer Akte ermöglicht hatte (Artikel 261bis StGB). Am 1. November 2012 waren 175 Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens.

Als Vertragspartei des Übereinkommens ist die Schweiz verpflichtet, dem zuständigen Überwachungsorgan der UNO, dem Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, regelmässig Staatenberichte zur Umsetzung des Übereinkommens zu unterbreiten.

Der erste Bericht der Schweiz wurde bereits im Dezember 1996 vom Bundesrat genehmigt und vom Ausschuss im März 1998 überprüft. Der nun vorliegende 7.-9. Bericht enthält Ausführungen zu den rechtlichen und politischen Entwicklungen seit der Präsentation des letzten Berichts im August 2008.

Die Schweiz misst der Umsetzung des Übereinkommens grosse Bedeutung zu. Seit der Präsentation des letzten Berichts hat sie wichtige Empfehlungen des Ausschusses realisiert. So hat sich die Praxis bei der Handhabung des Straftatbestandes der Rassendiskriminierung gefestigt und eine Vielzahl an Massnahmen auf allen staatlichen Stufen wurde ergriffen, um jede Form von Diskriminierung aus Gründen der Rasse, Hautfarbe, Abstammung sowie nationaler oder ethnischer Herkunft zu unterbinden. Dazu zählt die konsequente Umsetzung des Diskriminierungsschutzes im Rahmen der Integrationsmassnahmen auf Ebene von Bund, Kantonen und Gemeinden. In diesem Bereich sind insbesondere der Ausbau der Beratung von Diskriminierungsopfern und die Prävention von struktureller Diskriminierung hervorzuheben. So sind zahlreiche Sensibilisierungslehrgänge für Verwaltungsbehörden durchgeführt worden. Die Behörden aller Stufen arbeiten dabei eng mit den Organisationen der Zivilgesellschaft zusammen.


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