Festlegung von Gewässerräumen: Bund und Kantone präzisieren weiteres Vorgehen

Bern, 22.01.2013 - Bis Ende 2018 müssen die Kantone entlang von Gewässern Gebiete festlegen, die dem Gewässer- und Hochwasserschutz dienen und die Gewässernutzung ermöglichen. Dies verlangt die neue Gesetzeslage. In dicht überbauten Gebieten kann indes unter gewissen Voraussetzungen von den minimalen Breiten abgewichen werden. Im Rahmen eines gemeinsam geführten Prozesses haben die Bundesämter für Raumentwicklung (ARE) und Umwelt (BAFU) sowie die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) ein Merkblatt erarbeitet, das den Begriff „dicht überbaute Gebiete“ konkretisiert.

Am 1. Juni 2011 sind neue Gewässerschutzbestimmungen in Kraft getreten, nach denen entlang der Gewässer ein Gewässerraum ausgeschieden werden muss. Ziel dieser Festlegung des Gewässerraums ist es, die natürlichen Funktionen der Gewässer zu erhalten, den Hochwasserschutz zu gewährleistet und die Gewässernutzung zu ermöglichen. Die Gewässerräume sind extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Deshalb sind im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen zugelassen.

In dicht überbauten Gebieten können die Kantone von den minimalen Breiten abweichen und diese den baulichen Gegebenheiten anpassen, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist (Art. 41a Abs. 4 und Art. 41b Abs. 3 GSchV). Dies sieht die Gewässerschutzverordnung vor. Abweichen kann die zuständige Behörde ausserdem vom grundsätzlichen Verbot von nicht standortgebundenen und nicht im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen. Sie kann in dicht überbauten Gebieten zonenkonforme Anlagen ausnahmsweise bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 GSchV).

Bund und Kantone haben nun bei der Umsetzung der Bestimmungen für die Ausscheidung des Gewässerraums ein wichtiges Ergebnis erreicht: Das ARE und das BAFU haben zusammen mit den Kantonen ein Merkblatt zur Anwendung des Begriffs „dicht überbaute Gebiete" verfasst und verabschiedet. Dieses Merkblatt unterstützt die Kantone bei einem landesweit einheitlichen Vollzug innerhalb des Siedlungsgebiets und belässt ihnen die Möglichkeit, auf unterschiedliche Verhältnisse einzugehen.

Auch für den Vollzug im Bereich der Landwirtschaft sind Merkblätter geplant. Im erläuternden Bericht zur Änderung der GSchV wurde festgehalten, dass die kantonal unterschiedlichen Vorschriften für die landwirtschaftliche Nutzung entlang der Gewässer mittelfristig harmonisiert werden sollen. Ein Lösungsvorschlag für die Harmonisierung liegt nun vor. Die dafür notwendigen rechtlichen Anpassungen werden im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 durchgeführt (Anpassung der Verordnungen zu AP 14-17).


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