Bundesrat will Schwächen im Steuerstrafrecht beseitigen

Bern, 30.05.2013 - Das Steuerstrafrecht trägt entscheidend dazu bei, dass die Steuern ordnungsgemäss bezahlt werden. Das geltende Recht weist aber verschiedene Schwächen auf. Insbesondere gelten für die einzelnen Steuerarten stark unterschiedliche Regelungen, Untersuchungsmittel und Kompetenzen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Betroffene und zu Behinderungen im Verfahren. Der Bundesrat will die wesentlichen Schwächen beseitigen: Die Verfahren sollen für die verschiedenen Steuerarten vereinheitlicht werden. Damit gelten einheitliche Rechtsmittel, und eine Überbestrafung wird vermieden. In den Verfahren kommen dieselben Untersuchungsmittel zur Anwendung. Bereits nach geltendem Recht kann im Bereich der indirekten Steuern auf Informationen bei Banken zugegriffen werden. Mit der Vereinheitlichung der Strafverfahren sollen die kantonalen Steuerbehörden bei den direkten Steuern ebenfalls Zugang zu solchen Informationen erhalten. Der Zugang ist auf Steuerstrafverfahren beschränkt und setzt zudem jeweils die Ermächtigung des Vorstehers der kantonalen Steuerverwaltung voraus; im Veranlagungsverfahren bleibt das Bankgeheimnis auch gegenüber den Steuerbehörden bestehen. Der Bundesrat hat dazu eine Vorlage in die Vernehmlassung geschickt, die bis zum 30. September 2013 dauert.

Das geltende Recht regelt die Strafbestimmungen und die Verfahren je nach Steuerart unterschiedlich. Wenn Widerhandlungen mehrere Steuerarten betreffen, führt dies zu getrennten  Verfahren mit allenfalls unterschiedlicher  strafrechtlicher Beurteilung und dem Risiko zur Überbestrafung. Durch die Vereinheitlichung der Verfahren und der Straftatbestände wird die Rechtssicherheit im Steuerstrafrecht verbessert. Es wird sichergestellt, dass ein Sachverhalt in allen Verfahren gleich verfolgt und beurteilt wird.

Einheitliche Straftatbestände

Die derzeit geltende Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wird seit langem kritisiert. Mit der Vorlage werden die Tatbestände neu definiert. Der Steuerbetrug ist neu eine qualifizierte Form der Steuerhinterziehung, so dass eine doppelte Bestrafung für das eine und das andere Delikt ausgeschlossen ist. Diese Konzeption entspricht den Tatbeständen bei den indirekten Steuern. Inhaltlich werden die Straftatbestände aus der Vorlage zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d‘action financière (GAFI) zur Geldwäschereibekämpfung übernommen. Diese Vorlage war am 27. Februar 2013 in die Vernehmlassung geschickt worden.

Einheitliche Untersuchungsmittel: Zugang zu Bankdaten

Den kantonalen Steuerbehörden fehlen heute angemessene Untersuchungsmittel, um eine umfassende Untersuchung von Steuerstraftaten bei den direkten Steuern gewährleisten zu können. Die kantonalen Steuerbehörden können einem Verdacht auf eine Steuerstraftat nur beschränkt nachgehen, da ihnen ausser der Befragung der steuerpflichtigen Person nur sehr wenige Massnahmen zur Verfügung stehen. Drittpersonen können sie im Strafverfahren betreffend direkte Steuern nur in sehr beschränktem Umfang und Banken gar nicht befragen. Davon profitieren steuerunehrliche Personen. Im Steuerstrafverfahren sollen daher Auskünfte von Banken und damit der Zugang zu deren Informationen auch bei den direkten Steuern ermöglicht werden. Allerdings können bei Banken nur mit Ermächtigung des Vorstehers der betroffenen kantonalen Steuerverwaltung Informationen eingefordert werden.

Parlamentarische Vorstösse

Mit dieser Revision wird auch das parlamentarische Anliegen einer Steuerstrafrechtsrevision aufgenommen. Eine entsprechende Motion (10.3493) war von den eidgenössischen Räten überwiesen worden. Die in die Vernehmlassung geschickte Revisionsvorlage stützt sich auf den Bundesratsbeschluss vom 21. September 2012 und beschränkt sich auf Widerhandlungen betreffend die direkten Steuern, die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben.

Eckwerte der Revision des Steuerstrafrechts / Bekämpfung der Geldwäscherei (GAFI)

Einheitliche Straftatbestände:
Die Straftatbestände sollen inhaltlich gleichartig gestaltet werden. Die Vorlage umfasst einheitliche Regeln für die direkte Bundessteuer, die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben sowie über das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) auch für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

Einheitliches Verfahren: Für alle Verfahren des Steuerstrafrechts kommt ein gleichartiges Verfahrensrecht zur Anwendung. Bei den indirekten Steuern (Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben) ist dies bereits der Fall, während bei den direkten Steuern (Einkommens- und Gewinnsteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden) dagegen mit Ausnahme der Ermittlungsverfahren im Falle schwerer Steuerwiderhandlungen die Bestimmungen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens (bei Hinterziehung) bzw. die Regeln des Strafprozessrechts (bei Steuerbetrug) zur Anwendung kommen. Neu soll dasselbe Verfahrensrecht wie für die indirekten Steuern gelten.

Klare Zuständigkeiten: Zuständig für Verfahren der indirekten Steuern bleiben die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) und die Eidg. Zollverwaltung (EZV). Für die direkten Steuern bleiben die kantonalen Steuerbehörden zuständig. Damit wird die bestehende Sachkompetenz erhalten und genutzt. Gegenseitige Meldepflichten unter den Behörden dienen der Vermeidung einer Überbestrafung.

GAFI: Die internationalen Standards der Groupe d‘action financière (GAFI) wurden von 2009 bis 2012 bedingt durch die Entwicklung der internationalen Finanzkriminalität einer vertieften Revision unterzogen. Die GAFI hat im Februar 2012 die neu 40 revidierten Empfehlungen verabschiedet. Die Schweiz ist zu deren Umsetzung verpflichtet. Dabei sind neu schwere Steuerdelikte als Vortat zur Geldwäsche zu definieren. Im Rahmen der am 27. Februar 2013 in die Vernehmlassung geschickten Vorlage wird deshalb der Steuerbetrug neu konzipiert und ein schwerer Fall (ab einer Summe von 600‘000 Franken) als Verbrechen definiert.  Dieser Verbrechenstatbestand bildet eine Vortat zur Geldwäsche. Die Steuerstrafrechtsrevision übernimmt diese neuen Tatbestände.


Adresse für Rückfragen

Emanuel Lauber, Chef Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) / Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Tel.-Nr. 031 324 91 29, kommunikation@estv.admin.ch



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